Chronik

Streit um Gültigkeit von Vorteilskarten

Gutscheine haben in der Regel eine Gültigkeit von 30 Jahren. Anders ist es mit Vorteilskarten – zum Beispiel, wenn Mehrfacheintritte für ein Hallenbad vergünstigt angeboten werden. Betriebe versuchen immer wieder, Hamsterkäufe von solchen Blöcken mit kürzeren Verbrauchsfristen zu unterbinden. Rechtlich ist das aber umstritten.

Bei Gutscheinen hat der Oberste Gerichtshof entschieden: Steht kein Ablaufdatum drauf, behalten sie ihre Gültigkeit 30 Jahre lang. Fällt die Frist des Gutscheines kürzer aus, können Kunden dies in der Regel anfechten. Stephan Achernig, Konsumentenschutzexperte in der Arbeiterkammer Kärnten. „Wenn die Frist kürzer als 30 Jahre ist, muss man sich immer ansehen, ob das gerechtfertigt ist.“

Aber wie sieht es mit sogenannten Vorteilskarten aus? Im Badehaus von Millstatt etwa hat man die Preise für Tageskarten wegen der Energiepreise deutlich angehoben. Gleichzeitig wurden Vorteilskarten (zehn plus eine gratis) zeitlich befristet. Sie sind jetzt innerhalb eines Jahres zu verbrauchen – sonst verfallen sie, wie man auf der Homepage nachlesen kann. Alexander Thoma, Geschäftsführer und gleichzeitig Bürgermeister von Millstatt sagt, man habe das befristet, um nicht jahrelang unverbrauchte Blöcke abrechnen zu müssen.

Ein Angebot für eine Vorteilskarte
ORF
„Alle Vorteilskarten haben eine Gültigkeit von einem Jahr“ – so steht es auf der Homepage vom Badehaus Millstatt

Ist eine Vorteilskarte anders als ein Gutschein?

Bleibt die Frage, ob eine Vorteilskarte anders als ein Gutschein bewertet werden kann. Stephan Achernig von der Arbeiterkammer Kärnten: „Im Gesetz gibt es keine Definition, was unter einem Gutschein zu verstehen ist. Wenn die Vorteilskarte tatsächlich einem Gutschein gleicht, dann wäre die einjährige Frist sachlich zu begründen. Aufgrund der gängigen Judikatur eher davon auszugehen ist, dass diese einjährige Befristung nicht zulässig ist.“

Es gebe vergleichbare Fälle, sagt der Experte der Arbeiterkammer. „Es hat beispielsweise ein Urteil aus dem Jahr 2012 gegeben. Dabei ging es um Thermengutscheine, die mit einer zweijährigen Befristung ausgestellt worden sind. In dem Urteil war zu lesen, dass keine sachliche Rechtfertigung für diese Frist gefunden werden konnte. Daher war die Frist als unzulässig einzustufen.“

Gerichtsurteil kann Klarheit schaffen

Erst ein Gericht könne im Einzelfall Klarheit bringen, ob ein Befristung in Ordnung ist. „Wenn ein Streit darüber entsteht, ob es sich um einen Gutschein handelt, ist über das Zivilgericht eine Klärung erforderlich. Die Bundesarbeiterkammer führt immer wieder Prozesse, um offene Auslegungspunkte zu klären.“

Thoma versprach gegenüber dem ORF, die Befristung von einem Jahr zu ändern, sollte sie nicht rechtens sein. Eine Variante, um Geld zu sparen, ist vor wenigen Tagen von der Homepage des Badehauses verschwunden. Die Vorteilskarte für 18 plus vier Eintritte. Sie hatte eine Frist von einem Jahr.