Schreiben an Beschuldigte
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Chronik

Gegenklage wegen Google-Fonts-Mahnflut

Ein nö. Anwalt fordert von rund 10.000 Homepagebetreibern für eine Mandantin 100 Euro Schadenersatz plus 90 Euro Bearbeitungsgebühr, weil deren Daten möglicherweise an Google weitergeleitet wurden. Mehrere Anwälte gehen schon dagegen vor, ein Kärntner Jurist nun mit einem neuen Ansatz.

Es steht bei den Abmahnungen des niederösterreichischen Anwalts Marcus Hohenecker der Verdacht des Betruges und der Abzocke im Raum – mehr dazu in Hunderte Inkasso-Briefe an Unternehmer. Der Kärntner Jurist Ulrich Salburg geht nun aber gegen die Frau vor, in deren Namen die Schadenersatzforderungen gestellt wurden: „Ich verklage sie auf zwei Sachen, einerseits meine Kosten, ich habe 18 Mandanten. Er verlangt 90 Euro pro Schreiben, ich bin billiger und verlange 60 Euro. Ich klage seine Mandantin auf die entstandenen Kosten für mein Schreiben.“

„Lokalverbot“ für Besuch von Homepage

Salburg will außerdem erwirken, dass Eva Z., von der die Mahnschreiben ausgehen, es unterlassen muss, die Seite seiner Mandanten zu besuchen: „Genauso, wie ein Wirt ein Lokalverbot erwirken kann, erwirken wir ein Lokalverbot für die Homepage, ich bin sicher, das geht. Wir haben sie auch aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dass sie die Homepage nicht mehr besucht. Es kam keine Reaktion, daher klagen wir das jetzt ein.“

Wie auch einige seiner Kollegen geht der Kärntner Anwalt davon aus, dass da etwas faul ist und der Fall konstruiert wurde, um abzukassieren. Weil Eva Z. diese vielen Internetseiten gar nicht selbst besucht habe, sondern automatisch durchsuchen habe lassen, sieht Salburg gute Chancen, zu gewinnen: „Rechtsmissbrauch heißt, ich stütze mit auf ein Recht in einer missbräuchlichen Absicht. Genau das macht sie hier. Sie besucht die Homepage nur aus dem Grund, um später einen Schadenersatz abzuleiten. Sie geht nicht auf die Homepage, um eine Information zu suchen, sondern in der Absicht, daraus einen Schadenersatz zu konstruieren. Das ist rechtsmissbräuchlich.“

„Sie hat keinen Schaden erlitten“

Schadenersatz, wie von der Frau Z. gefordert, könne es nur bei einem belegbaren Schaden geben. Der Schaden müsse darin bestehen, dass man wirklich einen Nachteil erleide, so Salburg. „Und der Schaden muss mehr sein als sich unwohl zu fühlen. Sie braucht einen konkreten Nachteil daraus, dass ihre IP-Adresse weiter gegeben wurde. Den hat sie nicht. Sie täuscht ja auch vor, die Homepage selbst besucht zu haben, das stimmt einfach nicht. Deswegen ist das Ganze auch eine Art von Prozessbetrug.“

Und die Geschichte könnte sich noch weiterdrehen. Denn zivilrechtlich geklagt wird ja Eva Z. und nicht der Anwalt, der sie vertritt: „Wenn ich diese Eva wäre und die Klage bekomme, würde ich mich beim Anwalt gegressieren, denn er hat sie falsch beraten.“