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Wirtschaft

Kelag-Preisänderungsklausel unzulässig

Der Oberste Gerichtshof hat eine Preisänderungsklausel der Kelag, die eine unbeschränkte Preis-Änderungsmöglichkeit vorgesehen hat, für unzulässig erklärt. Somit sei die Preiserhöhung 2019 ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sagt der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Die Kelag weist den Vorwurf zurück.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordert nun die Kelag auf, den Kundinnen und Kunden die weiterverrechneten Preise zurückzuzahlen und zwar im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbeitrages. Die FPÖ und das Team Kärnten forderten in Aussendungen, Rückzahlungen einzuleiten.

Kelag: Keine Rechtsgrundlage für Rückzahlungen

Von der Kelag hieß es, die OGH-Entscheidung werde selbstverständlich respektiert. Die beanstandete Preisanpassungsklausel werde aber seit mehr als zwei Jahren nicht mehr verwendet. Eine zweite beanstandete Klausel sei mit den ab 1. August 2022 geltenden neuen Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) bereinigt.

Aus dem Urteil des OGH sei rechtlich nicht ableitbar, dass die Kelag nun (teilweise) Stromentgelte zurückzahlen müsse. Dafür sei keine Rechtsgrundlage gegeben, auch wenn der VKI anderes behauptet, hieß es von der Kelag. Der VKI habe zwar das gesetzliche Recht, Allgemeine Lieferbedingungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, er könne aber nicht Schadenersatz für Kunden geltend machen.

VKI: „Weigerung der KELAG ist Zumutung für Betroffene“

Der VKI wies den Einwand der KELAG zurück. Der OGH habe eindeutig festgehalten, dass die Weiterverrechnung erhöhter Preise durch die KELAG nicht zulässig war. Sollte die KELAG in aktuellen Jahresabrechnungen den sich aus den unzulässigen Preiserhöhungen ergebenden anteiligen Betrag weiterhin verrechnen, verstoße das Unternehmen ab sofort gegen das OGH-Urteil.

Der VKI sei außerdem selbstverständlich dazu berufen, Schadenersatz für die Betroffenen geltend zu machen: „Es ist eine Zumutung für die Betroffenen, dass gerade in diesen schwierigen Zeiten die KELAG als einziger Landesanbieter eine Rückzahlung verwehren möchte“, so VKI-Chefjurist Hirmke.

Aktuelle Tariferhöhungen nicht von Urteil betroffen

Der VKI hatte die Kelag im Auftrag des Sozialministeriums wegen zweier Preisklauseln geklagt. Die aktuelle Neugestaltung der Energietarife des Energieunternehmens per April 2022 sei von dem Urteil allerdings nicht betroffen – mehr dazu in OGH: KELAG-Preiserhöhung von 2019 ohne Rechtsgrundlage (help.ORF.at).