Verkehr

Sonderförderung für Pendler

Das Land Kärnten schüttet eine Sonderförderung für berufsbedingte Fahrtkosten aus, sie gilt für Pkw-Pendler als auch Öffentlichen Verkehr. Berechtigt sind Pendler, die auch den Fahrtkostenzuschuss der Arbeitnehmerförderung beantragen können und wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Für alle, die zur Arbeit pendeln müssen und dabei auf den Individualverkehr angewiesen sind, werden die Auszahlungsbeträge um 50 Prozent angehoben. Wer bisher 550 Euro Förderung erhielt, bekommt nun 825 Euro. Dafür sind 750.000 Euro vorgesehen. Unterstützt werden aber auch Personen, die den öffentlichen Verkehr nutzen. Sie können schon ab 1. Mai ihren Antrag auf Fahrtkostenförderung stellen, anstatt, wie bisher üblich, im Folgejahr. Sie erhalten somit Monate früher bis zu 100 Prozent der Ticketkosten rückerstattet.

Tickets auch privat nutzbar

Zusätzlich leiste man einen Beitrag, um auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen, so Arbeitsmarktreferentin Gaby Schaunig, Landesrätin Sara Schaar (beide SPÖ) und Landesrat Sebastian Schuschnig (ÖVP), die die Förderung am Donnerstag präsentierten. Viele Pendlerinnen und Pendler erhalten die Gesamtkosten des Jahrestickets wieder zurück und können alle Verbindungen auch in der Freizeit kostenfrei nutzen

Darüber hinaus werde auch das Angebot weiter ausgeweitet und die Taktung verdichtet, damit mehr Arbeitnehmer den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auch für den Weg zur Arbeit nutzen können. Der Verkehr sei in Kärnten mit 48 Prozent der größte Verursacher von Treibhausgas-Emissionen. Deshalb unterstützen man die Kommunen beim Ausbau des öffentlichen Verkehrs. Fährt man mit der Bahn statt mit dem Pkw verringern sich die CO2-Emissionen durchschnittlich um 93 Prozent, bei Bus statt Auto seien es 76 Prozent.

Antrag nur mit Hauptwohnsitz in Kärnten

Einen Antrag auf den Kärntner Fahrtkostenzuschuss können Berufspendlerinnen und -pendler mit Hauptwohnsitz in Kärnten stellen. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses aus der Arbeitnehmerförderung des Landes hängt vom Einkommen, dem genutzten Verkehrsmittel sowie der Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort ab und kann bis zu 100 Prozent der tatsächlichen Kosten betragen. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, besteht kein Anspruch. Es muss auch ein Einkommensnachweis erbracht werden.

Zumutbarkeit von Öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar wenn: Der kürzeste Fußweg zwischen nächstgelegener Haltestelle und Wohnsitz bzw. zwischen nächstgelegener Haltestelle und Arbeitsstätte 500 m nicht übersteigt, die Gesamtfahrzeit lt. Fahrplan weniger als das Zweifache der durchschnittlichen Pkw-Fahrzeit zwischen Wohnsitzadresse und Arbeitsplatzadresse beträgt.

Wenn das Eintreffen am Arbeitsplatz mindestens fünf Minuten bzw. maximal 30 Minuten vor Dienstbeginn möglich ist, wenn die Wartezeit zwischen Dienstschluss und nächstmöglicher Abfahrt weniger als 30 Minuten beträgt. Wenn keine Last von mehr als acht Kilogramm regelmäßig zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mitgeführt werden muss und keine gesundheitliche Einschränkung besteht, welche die tägliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittel erschwert oder ausschließt (Quelle: Arbeiterkammer).