Für Menschen, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, gilt das Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines Mund-Nasen-Schutz für Kinder von sechs bis 14 Jahren, bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen. Außerdem dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings, also Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime und keine Einrichtungen, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird betreten werden. Auch Großveranstaltungen dürfen nicht besucht werden.
Verkehrsbeschränkung ab fünftem Quarantänetag möglich
Die Regelungen für infizierte Personen, die eine zehntägige Absonderung beinhalten, sind weiterhin aufrecht. „Auch weiterhin ist es möglich, ab dem fünften Tag der Absonderung in die Verkehrsbeschränkung überzutreten, sofern man zuvor 48 Stunden keine coronatypischen Symptome hatte“, betonte der CoV-Sprecher des Landes Gerd Kurath.
Die behördliche Nachverfolgung von Kontaktpersonen erfolgt weiterhin nur mehr beim Gesundheits- und Pflegepersonal, Personal von Einsatzorganisationen und anderer kritischer Infrastruktur und Menschen, die in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen tätig sind.