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Erster Wolf aus Siedlungsraum verscheucht

Nach mehreren nachgewiesenen Rissen und Sichtungen ist in Obervellach nun erstmals ein Wolf nahe von Siedlungsgebiet vergrämt, also verscheucht, worden. Das ist der erste Schritt, den die Kärntner Wolfsverordnung bei so genannten Risikowölfen vorsieht.

Das Tier machte sich im Gemeindegebiet von Obervellach in den vergangenen Wochen mehrfach bemerkbar: Zuerst hielten Wildkameras das Tier auf einer Seehöhe von 1.800 Meter fest, dann wurden Sichtungen des Wolfes im Talbereich von einem Jäger und einer Zeitungsausträgerin gemeldet. Auf dem Fußballplatz der Gemeinde mitten im Siedlungsgebiet wurde später ein gerissenes Rotwild entdeckt. Kurze Zeit später meldete dann ein Landwirt, dass sechs Mutterschafe auf seiner Weide im Tal gerissen wurden, nachweislich vom Wolf, sechs Lämmer sind verschwunden.

Jäger traf auf Wolf

Und dann traf am 20. März in Pfaffenberg ein Jäger direkt auf das Tier, spätabends, rund 150 Meter vom Hof eines Schafbauern entfernt. Hegeringleiter Arnold Knötig bestätigt den Vorfall. Als der Jäger das Tier in rund 50 bis 100 Metern Entfernung erblickte, habe er mit Rufen, einem Stock und der blinkenden Stirnlampe auf sich aufmerksam gemacht. Der Wolf sei daraufhin in den Wald davongezogen.

Das wiederholte Auftreten des Wolfes innerhalb kurzer Zeit war zwar überraschend, dennoch sei die Entwicklung erwartbar gewesen, sagte der Hegeringleiter. Tatsache sei, dass der Wolf da sei, das müsse man anerkennen. Das große Problem sei jetzt die Weidezeit, die Anfang Mai wieder beginne. Man versuche aber, unaufgeregt und sachlich die Wolfsverordnung zu befolgen, so Knötig.

Strenge Regeln in der Verordnung

Und die besagt Folgendes: Zeigt sich der Wolf ein zweites Mal dort im Umkreis von zehn Kilometern und kommt er 200 Meter an Stallungen oder Gebäude heran, dann darf er, allerdings nur von einem Jäger, mit einem Warn- oder Schreckschuss verscheucht werden. Hilft das nicht, kann er auch erlegt werden, sagte Renate Scherling, Juristin in der Abteilung Land und Forstwirtschaft des Landes: „Wenn dieser Wolfs sich nicht artgerecht verhält und nach einem Warnschuss nicht reagiert, hat er schon eine auffälliges Verhalten. Da kann gleich die dritte Stufe in Kraft treten, das bedeutet, wenn er sich nicht entfernt, wäre hier schon eine Entnahme möglich.“

Das muss allerdings im konkreten Fall bis 18. April passieren, denn bis dorthin läuft die Frist. Zeigt sich der Wolf bis dahin nicht mehr im Gebiet, beginnt der ganze Vergrämungsprozess nochmals von vorne. Alle Vergrämungen und Wolfssichtungen müssen zudem beim Land gemeldet werden. Die Jägerschaft hat dafür eine eigene Meldeseite samt Formularen eingerichtet – Plattform für die Sichtung seltener Tierarten.