Coronavirus

Keine Quarantäne für Kontaktpersonen

Am Montag treten neue Regelungen für Covid-Betroffene in Kraft. Behördlich abgesondert werden nur mehr Verdachtsfälle und bestätigte Krankheitsfälle. Contact-Tracing gibt es nur noch in bestimmten Bereichen. Wer abgesondert wurde, kann sich nicht mehr nach fünf Tagen freitesten, außer bei Schlüsselpersonal.

Der Bund schuf neue Regelungen für das Kontaktmanagement, informierte das Land Kärnten am Montag. Grund für die neuen Regelungen sei die massiv hohe Zahl an abgesonderten Personen, was für Personalausfälle in vielen Bereichen auch der kritischen Infrastruktur sorge.

Indexpersonen werden abgesondert

Landessprecher Gerd Kurath sagte, behördlich abgesondert werden ab Montag nur noch Verdachtsfälle und konkrete Krankheitsfälle, also sogenannte Indexpersonen. Eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen mit folgenden Verkehrsbeschränkungen gebe es nur mehr für Gesundheits- und Pflegepersonal, Personal von Einsatzorganisationen und anderer kritischer Infrastruktur und Kontaktpersonen in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen. „In diesen Ausnahmefällen kann es auch behördliche Absonderungen geben.“ Für Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gelte, dass ein Kontaktpersonenstatus nur vorherrsche, wenn ein Indexfall in der Einrichtung gegeben sei.

Gesundheitsbehörde entscheidet

Die Einschätzung des individuellen Geschehens und die damit einhergehenden Maßnahmen obliegen immer der jeweiligen Gesundheitsbehörde, die auch geeignete Einzelfallentscheidungen treffen könne. „Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Gesundheitsbehörden, die Freiheitsbeschränkungen von Kontaktpersonen so gering wie möglich zu halten, ohne jedoch die Gesundheit der Allgemeinheit zu gefährden“, so Kurath. In Kärnten bleibt weiterhin aufrecht, dass ein Freitesten nach dem 5. Tag nicht möglich ist, außer in den Bereichen von versorgungskritischem Gesundheits- und Schlüsselpersonal. Die neue Regelung des Bundes sieht mögliche Verschärfungen vor.

Maske auch in der Wohnung

Wird eine Verkehrsbeschränkung (keine Absonderung bzw. Quarantäne) für eine Person für zehn Tage ausgesprochen, gilt das Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (Kinder sechs bis 14 Jahren) bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen.

Weiters untersagen die Verkehrsbeschränkungen Besuche von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten -und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.), das Betreten von Einrichtungen bzw. die Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.) und den Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.). Sollten die Testkapazitäten an ihre Grenzen stoßen, werden Kontaktpersonen der Kategorie I nicht mehr PCR-getestet.

Nur Sitznachbarn betroffen

In Schulen sind nur direkte Sitznachbarn sowie sonstige enge Kontakte eines bestätigten Falls den neuen Regelungen unterworfen. In elementaren Bildungseinrichtungen sind Personen aus dem Gruppenverband inkl. Betreuungspersonen, mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen, nicht als Kontaktperson I zu klassifizieren. Werden weniger als zwei Kinder oder eine Betreuungsperson innerhalb von fünf Tagen in derselben Gruppe positiv getestet und die engen Kontaktpersonen können nicht eindeutig identifiziert werden, können Teilgruppen oder der gesamte Gruppenverband als Kontaktperson I klassifiziert werden.