Zwei Arbeitnehmer aus einem Villacher Gastronomiebetrieb erhielten im Dezember 2020 nach jahrzehntelanger Beschäftigung eine einvernehmliche Auflösung mit schriftlicher Wiedereinstellungszusage. Letztere wurde aber nie eingehalten. Auf Rückfrage reagierte der Unternehmer mit leeren Versprechungen und Vertröstungen. Die Dienstnehmer wandten sich daraufhin an die Arbeiterkammer Kärnten.
Binnen sechs Monaten einzuklagen
Das passierte gerade noch rechtzeitig, so AK-Bezirksstellenleiter Mario Drussnitzer: „Wird die Kündigungsentschädigung nicht binnen sechs Monaten nach nicht erfolgter Wiedereinstellung eingeklagt, verfällt sie." Außerdem werden Kündigungsentschädigungen oft falsch berechnet und fallen zu niedrig aus, so Drussnitzer. Im Fall der beiden Villacher wurde auch noch die Abfertigung geltend gemacht. Dies ergab Entschädigungszahlungen von insgesamt 26.920,78 Euro und 19.905,95 Euro für die beiden Beschäftigten.
Ak-Präsident Günther Goach sagte, bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen entsprechende Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. Auch wenn eine Wiedereinstellung zugesichert werde, solle man nicht vorschnell unterschreiben, sondern sich von einem AK-Rechtsexperten beraten lassen.