Wirtschaft

Impfpflicht und Arbeitsrecht

Laut Arbeitsminister Kocher soll die Impfpflicht keine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben, es gebe nur Verwaltungsstrafen, wenn jemand die Impfung gegen Covid-19 verweigert. Laut Arbeiterkammer Kärnten sei das Gleichbehandlungsgesetz hier auch eher nicht anzuwenden.

Der Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer, Max Turrini, sagte im Gespräch mit dem ORF, man wisse noch keine Details, gehe aber davon aus, dass 3-G und 2-G plus weiterhin Thema am Arbeitsplatz bleiben. Es werde weiterhin beim Betreten des Arbeitsplatzes eine Verpflichtung bestehen, Impfung, Test oder Genesung nachzuweisen. Man habe damit zwar bei Impfverweigerung mit Verwaltungsstrafen zu rechnen, nicht aber mit einer Entlassung.

Kündigung möglich, aber keine Entlassung

Könne ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter also nicht entlassen, weil er oder sie nicht geimpft sei? Dazu sagte Turrini: „Wenn ein Arbeitgeber zum Schluss kommt, dass er keine Ungeimpften beschäftigen möchte, muss man darauf hinweisen, dass es in Österreich eine Kündigungsfreiheit gibt. Durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann man ein Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden.“ Da stelle sich die Frage, ob man dagegen dann überhaupt wirkungsvoll vorgehen könne. Es werde aber keine Disziplinarmaßnahme wie Verwarnung oder Entlassung wegen des Nicht-Impfens geben können.

„Gleichbehandlungsgesetz greift nicht“

Auf die Frage, ob sich ein Ungeimpfter auf das Gleichbehandlungsgesetz im Sinne von Diskriminierung berufen könne, sagte Turrini: „Es stellt sich die Frage, ob die Tatsache, dass man ungeimpft ist, überhaupt eine Diskriminierung darstellt. Das Gleichbehandlungsgesetz basiert auf Merkmalen wie Geschlecht, sexueller Orientierung, politischer Zugehörigkeit oder Alter. Die Tatsache, dass man ungeimpft ist, ist kein diskriminierungsrelevanter Anknüpfungspunkt. Aufgrund der Ungeimpftheit diskriminiert zu werden, das werden wir im Gleichbehandlungsgesetz nicht finden.“

Es solle aber natürlich nicht passieren, das Ungeimpfte in einem Betrieb einer ungerechtfertigten Behandlung ausgesetzt seien, „die in Richtung Mobbing geht“. Die Arbeiterkammer meinte, es werde schwierig sein, im Fall einer Kündigung von Diskriminierung im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes zu sprechen. Das gelte auch für den Fall, dass man einen Job nicht bekomme, weil man ungeimpft sei.

„Ängste von Mitarbeitern ansprechen“

„Man muss Vernunft walten lassen und schauen, ob die Tatsache, dass jemand nicht geimpft ist, wirklich so ein großes Hindernis für die Weiterbeschäftigung darstellt, dass er gekündigt werden muss. Andererseits muss man sagen, wir bekennen und dazu, dass die Impfung das beste Mittel ist, die Pandemie unter Kontrolle zu bekommen. Wir appellieren ja auch, sich impfen zu lassen.“

Wichtig sei immer die Aufklärung, sagte Turrini: „Es bringt nichts, wenn ich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber meine Mitarbeiter unter Druck setze, um sich impfen zu lassen. Man muss auch auf Ängste eingehen, die mit der Impfung verbunden sind Ängste ansprechen.“