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Coronavirus

Unterschiedliche Besuchsregeln in Krankenhäusern

Sehr unterschiedlich sind die Besuchsregelungen in den Kärntner Krankenhäusern aufgrund der aktuellen Covid-Lage. In einem Landeskrankenhaus und in den Privatkrankenhäusern wurden Besuche überhaupt verboten, bis auf ganz wenige Ausnahmen.

In der 5. Covid Notmaßnahmenverordnung des Gesundheits- und Sozialministeriums sind die Regelungen für Besuche von Angehörigen oder Freunden in den Krankenhäusern geregelt. Demnach ist pro Patient und pro Woche ein Besucher erlaubt. Und auch nur dann, wenn die Patientin oder der Patient schon länger als eine Woche im Krankenhaus liegt. Ausgenommen sind minderjährige Patientinnen und Patienten. Diese dürfen von maximal zwei Personen pro Tag besucht werden.

Besuchsverbot in Wolfsberg und in Privatkrankenhäusern

Ein generelles Besuchsverbot von Erwachsenen besteht im Landeskrankenhaus Wolfsberg und in den Privatkrankenhäusern in Klagenfurt und Villach. In Wolfsberg wird das mit der sehr hohen Zahl an CoV-Fällen im Bezirk argumentiert. Generell kann ein Krankenhaus strengere Regeln erlassen, als sie in der Verordnung festgelegt sind. Das bestätigte auch der Coronavirus-Sprecher des Landes, Gerd Kurath.

Besucher müssen 2-G-plus erfüllen

Für alle Besucherinnen und Besucher in Krankenanstalten gilt: Geimpft oder genesen und ein aktueller, negativer PCR Test. Eine Hörerin schrieb dem ORF, dass sie sehr lange auf das PCR-Testergebnis warten musste und daher ihre Mutter nicht auf der Geriatriestation des Klinikums Klagenfurt besuchen konnte.

Beim Land hieß es dazu: Das sei die Vorgabe des Bundes. Es sei eine Gratwanderung zwischen Besuchsrecht und der Gefahr der Einschleppung von CoV in die Krankenhäuser. Der Präsident der Kärntner Rechtsanwaltskammer Gernot Murko sagte, es müssten mehr Besuche pro Woche möglich sein, auch wenn eine Patientin oder ein Patient nur wenige Tage im Krankenhaus liegt. Die Sicherheitsvorkehrungen seien mit 2-G-plus ohnehin gegeben.

Ausnahme: Hospiz- und Palliativbereich

Besuche im Rahmen der Hozpiz- und Palliativbegleitung, Seelsorge und in kritischen Lebenssituationen sind weiterhin möglich. So steht es auch in der Verordnung des Gesundheits- und Sozialministeriums. Schwerstkranke Menschen zu besuchen ist also weiterhin möglich. Hier wird auch vonseiten des Landes geraten, mit dem jeweiligen Krankenhaus die Besuchszeiten zu vereinbaren. Für den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer müssten Besuche von Schwerstkranken immer möglich sein.