Coronavirus

3-G am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht

Seit Montag gelten die verschärften Corona-Maßnahmen. Wo früher 3-G galt, gilt jetzt nur mehr 2-G. Ausgenommen ist der Arbeitsplatz. Hier gilt vorerst weiterhin die 3-G-Regel, wobei es auch Firmen gibt, die bereits jetzt einen 2-G-Nachweis verlangen. Wie das rechtlich aussieht erklärt ein Arbeitsrechtsexpert der AK Kärnten.

In der Arbeiterkammer laufen seit Bekanntgabe der Verschärfungen die Telefone heiß. Vor allem Arbeitsrechtsexperten erreichen derzeit viele Anfragen verunsicherter Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf und muss sogar einen 3-G-Nachweis verlangen.

Rechtsexperte Max Turrini sagte: „Der Arbeitgeber darf nicht nur die 3-G-Nachweise verlangen, es ist auch von einer Kontrollverpflichtung die Rede. Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht wenigstens stichprobenartig kontrolliert, ob die Beschäftigten einen Nachweis erbringen können ist mitunter sogar eine Verwaltungsstrafe nicht auszuschließen. Das heißt, er ist berechtigt, einen 3-G-Nachweis zu kontrollieren. Ich muss als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer diesen Nachweis auch bereithalten.“

Kontrollen durch Arbeitgeber und Behörden möglich

Die Kontrolle könne nicht nur durch den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, sondern auch durch die Behörde durchgeführt werden. Für beide – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeber/in – drohen Verwaltungsstrafen.

Die Strafen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz sind hoch. Sie betragen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro. Den 3-G-Nachweis muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in seiner Freizeit einholen: "Nachdem im Vergleich zu vorher nicht mehr der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin etwas vorschreibt, was ja Dienstzeit ist, sondern der Gesetzgeber: „Ich muss mich auch darum kümmern, dass ich diesen Nachweis immer in einer aktuellen Form bereithalte. Es wird also da und dort notwendig sein, dass ich mich mehrfach pro Woche testen lasse.“

Selbstverordnete 2-G-Regel rechtlich nicht gedeckt

Aber es geht noch strenger: In manchen Betrieben gilt jetzt schon die 2,5 oder 2-G-Regel. Dies sei laut Turrini rechtlich nicht gedeckt bzw. nur in wenigen Bereichen, wie etwa in der Nachtgastronomie, wo auch für Beschäftigte die 2-G-Regel eingeführt wurde: „Abgesehen von den Bereichen, die in der Verordnung ausdrücklich genannt werden, ist die 3-G-Regelung zu beachten.“ Beschäftigte können mit einem Antigen- oder PCR-Test eintreten und ihre Arbeit versehen.

Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert im schlimmsten Fall seinen Arbeitslatz, so Turrini: „Wenn ich selbst verantwortlich bin bzw. durch mein Zutun die Arbeitsleistung ausfällt werde ich Probleme mit der Entgeltfortzahlung haben. Im schlimmsten Fall, wenn das häufiger passiert, wird man mir auch Arbeitsverweigerung unterstellen können.“

Homeoffice bei verspäteten Testergebnissen möglich

Sollte aufgrund eines Fehlers im Labor ein Test zu spät ausgewertet werden können und der Arbeitnehmer sein Möglichstes dazu beigetragen habe, dass er rechtzeitig ausgewertet werden kann, müsste man laut Turrini schon darüber diskutieren, ob nicht ein Dienstverhinderungsgrund vorliege. Dort, wo Homeoffice möglich sei, könne der Arbeitgeber dies auch bis zum Vorliegen der Auswertung verordnen. Bis 14. November gilt eine Übergangsfrist. Bis dahin kann statt eines 3-G-Nachweises eine FFP2-Maske getragen werden.