Chronik

Weniger CoV-Erkrankte in Krankenhäusern

In den Krankenhäusern wird der niedrigste Stand an Covid-Patienten im April gemeldet. Derzeit gibt es etwas Verwirrung um Impfeinladungen bei Patienten, die sich auf der Landesplattform und beim Hausarzt anmelden.

Auf den Normalstationen gab es den bisherigen April-Tiefststand mit 59 Patienten. Hingegen werden laut Landespressedienst 18 Covid-19 Erkrankte auf einer Intensivstation behandelt, das ist der April-Höchststand. Zwei weitere Patienten starben innerhalb von 24 Stunden mit oder an Covid-19. Von Montag auf Dienstag gab es 171 Neuinfektionen.

Doppelte Impfanmeldung möglich

Etliche Impfwillige Kärntnerinnen und Kärntner wollen auf Nummer Sicher gehen und melden sich nicht nur auf der Impfplattform des Landes an, sondern auch bei ihrem Hausarzt. Organisatorisch sei das kein Problem, heißt es seitens des Landes. Wer bereits von der Hausärztin oder dem Hausarzt geimpft wurde, kann die Einladung des Landes zur Coronavirus-Schutzimpfung – genau wie eine darauf folgende einmalige Erinnerung – einfach ignorieren und muss den Termin nicht extra absagen, sagte der Coronavirus-Sprecher des Landes, Gerd Kurath. Wer aber die erste Schutzimpfung bei der niedergelassenen Ärztin oder dem Arzt erhielt, wird auch die Auffrischung dort erhalten.

Datenschutz: Impfwillige bleiben im System des Landes

Weil Ärztinnen und Ärzte die Namen ihrer Patientinnen und Patienten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dem Land melden, bleiben Vorgemerkte weiter im System des Landes. Bei den vom Land via Mails und SMS verschickten Links des Landes handelt es sich daher keinesfalls um die Möglichkeit, sich für die zweite Teilimpfung anzumelden.

Eine gültige Einladung zur Zweitimpfung sei hingegen deutlich erkennbar beschriftet und werde rechtzeitig vor dem Termin verschickt, heißt es seitens des Landes. Der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Teilimpfung beträgt bei Biontech/Pfizer und Moderna sechs Wochen und bei AstraZeneca elf Wochen. Das Impfticket ist bereits mit Datum und Uhrzeit versehen. Verschiebungen sind nur aufgrund medizinischer Indikationen zulässig und werden im Einzelfall entschieden. Ein Kuraufenthalt beispielsweise gilt nicht als medizinischer Grund.