Chronik

Millionenerbschaft für Tierschutzverein

Der Oberste Gerichtshof hat nach einer aktuellen Entscheidung die Erbschaft von 4,3 Millionen Euro des Landestierschutzvereins Kärnten bestätigt. Zwei Enkelinnen der Erblasserin hatten auf Zahlung eines Pflichtteils geklagt, das wurde abgewiesen.

Die 2016 verstorbene Herta Veronika Whittal, die mit einem Briten verheiratet war und einen britischen Pass hatte, vermachte dem Verein 4,3 Millionen Euro. Sie hatte mit ihrem Mann als Alterssitz Kärnten gewählt, wo es wohl zur Verbundenheit mit dem Tierschutzverein kam. Die Klage zweier Enkelinnen wurde nun abgewiesen.

Wie die Tageszeitung „Die Presse“ (Montag-Ausgabe) berichtete, bestätigte der OGH nun diese Entscheidung. Tara Geltner, die Präsidentin des Landestierschutzvereines, sagte am Montag auf APA-Anfrage, man habe bereits verschiedene Ideen, was mit dem Geld passieren soll: „Zum Beispiel, dass ein Teil in die Tierrettung fließt, die nicht ausfinanziert ist. Das Geld könnte auch in ein Projekt fließen, bei dem Hunde trainiert werden, die schwer zu resozialisieren sind.“

Geld war in Trusts angelegt

Die Sache hatte bereits im Jahr 2019, als das Geld beim Tierschutzverein ankam, für Schlagzeilen gesorgt. Das Geld war in zwei Trusts auf der Isle of Man, einer Steueroase, gelegen – das ging aus den Paradise Papers hervor. Die Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass auf die gesamte Rechtsnachfolge englisches Recht angewendet werden solle. Als Erben bestimmte sie einen Neffen, die Enkeltöchter sollten nichts bekommen – und „ein wesentlicher Teil ihres in britischen Stiftungen liegenden Vermögens fiel an einen österreichischen Tierschutzverein“, teilte der OGH auf seiner Website mit.

OGH: Englisches Recht anwendbar

Nach englischem Recht haben Nachkommen keinen Pflichtteilsanspruch – die Enkeltöchter klagten den Tierschutzverein mit der Begründung, dass die Wahl englischen Erbrechts unwirksam sei. Das Fehlen von Pflichtteilsansprüchen verstoße gegen österreichisches Recht.

Laut OGH könne der Erblasser mit einer „Rechtswahl“ verfügen, dass das Recht jenes Staates angewendet werden soll, dem er angehört. Und in diesem Fall sei die Sachlage klar gewesen: „Im konkreten Fall war durch den Pass nachgewiesen, dass die Erblasserin britische Staatsangehörige war. Ihre Wahl englischen Rechts war daher grundsätzlich wirksam.“

Enkelinnen sehr wohl bedacht

Außerdem habe der Fall nur einen „geringen Inlandsbezug“ aufgewiesen: Beide Enkeltöchter leben im Ausland und auch das Vermögen stammte aus britischen Trusts. Laut Geltner seien die Enkelinnen auch nicht völlig leer ausgegangen: In der eigentlichen Erbschaft der Frau – also abgesehen von den Trusts – seien sie sehr wohl bedacht worden.