Wirtschaft

Nicht wieder eingestellt: Hohe Entschädigung

Die Arbeiterkammer (AK) hat für einen Arbeitnehmer mehr als 17.000 Euro erstritten, weil der Arbeitgeber sich nicht an eine Wiedereinstellungszusage gehalten hatte. Laut AK ist eine solche bindend, egal ob schriftlich oder mündlich.

Nach der einvernehmlichen Auflösung inklusive Wiedereinstellungszusage und dem nach sechs Monaten näher rückenden Wiedereinstellungstermin meldete sich ein Kärntner bei seinem ehemaligen und zugleich zukünftigen Arbeitgeber. Dem Beschäftigten wurde mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis nicht fortgesetzt werden könne, und zwar mit der Begründung zuvor begangener Verfehlungen.

„Hält der Dienstgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, so ist das als fristwidrige Dienstgeberkündigung zu sehen, und dem Dienstnehmer gebührt daher ein Schadenersatz“, sagte Arbeitsrechtsexperte Peter Reichmann zu dem Fall in einer Aussendung.

Schadenersatz und Urlaubsgeld

Der Dienstnehmer wandte sich an die Arbeitsrechtsexperten der AK Kärnten die daraufhin intervenierten. Gründe, die gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprachen, konnten von Arbeitgeberseite nicht vorgelegt werden. Die AK-Experten forderten daher Schadenersatz für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist sowie die Abgeltung der noch offenen Urlaubstage. Die entsprechende Lohnabrechnung wurde korrigiert, und insgesamt wurden dem Kärntner 17.139,81 Euro ausbezahlt.