Frau hält Smartphone (Handy, Telefon) in der Hand
ORF.at/Zita Klimek
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Politik

Rechtlich verbotene Wahlwerbung

Wegen des Lockdowns und der Hygienemaßnahmen ist persönlicher Kontakt zwischen Wahlkandidaten und der Bevölkerung kaum möglich. Viele Politikerinnen und Politiker werben per E-Mail, manche rufen potenzielle Wählerinnen und Wähler auch an. Beides ist ohne vorherige Zustimmung verboten.

Mit der freundlichen Frage, wie es einem in der Coronavirus-Zeit ergehe, könnte der Anruf eines Kandidaten oder einer Kandidatin für die Gemeinderatswahl beginnen. Enden könnte das Gespräch dann mit dem Hinweis auf Wahltermin und der Bitte um Unterstützung. Auch Videobotschaften, maßgeschneidert auf die Kandidaten in den Gemeinden, werden in den Parteizentralen gedreht, um über telefonische Nachrichtendienste möglichst weitreichend verschickt zu werden.

Wahlwerbung gilt als Werbung

Doch da ist noch das Telekommunikationsgesetz, das für Unternehmen ebenso wie für Vereine und Parteien gilt, erklärte Angelika Wurzer, Konsumentenschützerin der Arbeiterkammer: „Laut dem Telekommunikationsgesetz sind Anrufe ohne vorheriger Einwilligung des Teilnehmers nicht zulässig bzw. verboten. Wahlwerbung fällt eindeutig unter die Kategorie Werbung. Die Zusendung von elektronischer Wahlwerbung gilt als unerbetene Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung und ist auch für politische Parteien ohne vorherige Einwilligung unzulässig.“

Auch E-Mail-Werbung eingeschlossen

Knackpunkt ist also die Einwilligung des Empfängers. Die Stammkunden eines Unternehmens und die Mitglieder einer Partei dürften irgendwann zugestimmt haben, Direktwerbung von diesem Absender zu erhalten. Neue Kunden oder Wähler dürfen so aber nicht geworben werden. Manche Ortsparteien sollen auch einfach Nummern aus dem Telefonbuch nehmen oder sie bitten ihre Funktionäre, alle persönlichen Kontakte zu nutzen.

Dazu sagte Konsumentenschützerin Wurzer, wenn Nummern aus dem Telefonverzeichnis genommen werden, gebe es keine Zustimmung. Das sei nicht zulässig. Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen auch für Werbung per E-Mail. Erlaubt sei es aber, reine Sachinformation ungefragt zu verschicken. Zum Beispiel über Wahltermin und die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen.

Vorab-Zustimmung immer nötig

Die Grenze zu Werbung wird dabei von der zuständigen Fernmeldebehörde scharf gezogen, so Wurzer: „Jede elektronische Post, die für eine bestimme Idee einschließlich politischer Anliegen wirbt und dafür Argumente liefert, ist erfasst.“ Somit brauche es auch hier eine vorherige Zustimmung. Wer gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt, muss mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 58.000 Euro rechnen.