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Chronik

CoV: Quarantäne nicht gleich Krankenstand

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus oder in den Verdacht einer Infektion zu geraten, kann jedem passieren. Die folgenden Quarantäne bedeutet aber nicht gleichzeitig einen Krankenstand, warnen Experten. In so einem Fall könnte auch von zu Hause aus gearbeitet werden.

Wenn die Gesundheitsbehörde einen Coronavirus-Test und eine Quarantäne anordnet, dann heißt das für den Betroffenen, in Selbstisolation zu gehen und zu Hause zu bleiben. Das heißt aber nicht automatisch, dass der oder die Betroffene dienstfrei gestellt ist, sagt Max Turrini, Arbeitsrechtsexperte in der Arbeiterkammer Kärnten.

Erkrankung extra dem Arbeitgeber melden

„Das schließt die Arbeitsleistung nicht unbedingt aus und das heißt nicht, dass man automatisch im Krankenstand ist. Theoretisch wäre es möglich, im Homeoffice zu arbeiten, wenn man das Equipment hat.“ Man dürfe sich aber nicht außer Haus begeben, um sich zum Beispiel das Equipment zu besorgen, sagte Turrini. „Man befindet sich eben in einer behördlichen Quarantäne.“

Wer Coronavirus-Symptome zeigt und tatsächlich erkrankt ist, muss das dem Arbeitgeber extra melden. Der Quarantäne-Bescheid der Gesundheitsbehörde ist dafür zu wenig. „Der Bescheid ist keine automatische Krankmeldung, sondern lediglich eine Absonderung. Man müsste also noch bei der Hausärztin oder dem Hausarzt anrufen, das ist ja in dem Fall auch telefonisch möglich, und der Arzt stellt dann die Krankmeldung aus.“

Aufforderung zur Selbstbeobachtung mit Chef besprechen

Wer nicht als direkte Kontaktperson eines Coronavirus-Infizierten gilt, dem könnte die Behörde auch empfehlen, den eigenen Gesundheitszustand einige Tage lang zu beobachten. „Wenn die Behörde das zu Hause bleiben anordnet, ist das eine Quarantäne. Bei allen anderen Fällen würde an sich eine Arbeitspflicht bestehen. Es kann aber auf Grund der Treuepflicht zum Arbeitgeber – wo ja auch der Schutz anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinein fällt – durchaus möglich sein, den Dienst nicht anzutreten.“ Es müsse unbedingt mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden, sagte Turrini, ob der Dienstantritt erwartet werde, oder nicht.

Der Dienstgeber müsse sich dann natürlich auch bewusst sein, dass im Falle eines Dienstantrittes, ein gewisses Ansteckungsrisiko im Betrieb vorherrscht. Eine klare Regelung, was der Dienstgeber im Fall einer Quarantäne von Mitarbeitern erwarten darf, fehle aber im Gesetz und müsste nach geschärft werden, sagte Turrini.