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Wirtschaft

Rechtliche Fragen zur Reisewarnung

Ab Montag gilt auch für Kroatien eine Reisewarnung. Da am Wochenende traditionell Urlauber-Schichtwechsel ist, die Reisewarnung aber erst in der Nacht auf Montag in Kraft tritt, stellen sich rechtliche Fragen, die die Arbeiterkammer Kärnten zu beantworten versucht.

Wer jetzt in Kroatien Urlaub macht sollte spätestens am Sonntag nach Hause zurückkehren. Wer aber seinen Urlaub in das Mittelmeerland erst antreten möchte, sollte gleich daheim bleiben lassen, zumindest, wenn er keine finanziellen Nachteile bei seinem Gehalt haben möchte. Das kann passieren, wenn ein Rückkehrer in Quarantäne muss, weil er keinen negativen Coronavirus-Test vorweisen kann. Er könnte um die Entgeltfortzahlung fallen, weil er sich sozusagen sehenden Auges gefährdet und in Quarantäne gebracht habe, sagt Max Turrini, Arbeitsrechtsexperte in der Arbeiterkammer Kärnten.

Anders ist die Situation, wenn der Kroatienrückkehrer tatsächlich an Covid-19 erkrankt. Dann tritt das Epidemiegesetz in Kraft. In dem Fall muss der Bund dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ersetzen.

„Unzumutbarkeit“ erleichtert Reiserücktritt

Auch für das kostenlose Storno gelten unterschiedliche Regeln, sagte der Leiter der Konsumentenschutzabteilung in der AK, Stefan Achernig. Bei Pauschalreisen ist man besser dran: „Wenn eine Reisewarnung gilt, kann ich in jedem Fall kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Wenn erst ab Montag diese Reisewarnung gilt – aber schon vom Bundesministerium gewarnt wird – wird man in der Regel von einer Unzumutbarkeit ausgehen, sodass ich kostenlos von dieser Reise zurücktreten kann, auch wenn jetzt heute aktuell noch keine Reisewarnung gegeben ist.“

Wer individuell bucht, hat keinen automatischen Anspruch auf kostenlosen Storno. In diesem Fall gilt nationales kroatisches Recht. Allerdings bieten viele Hotels und Appartementhäuser in Kroatien heuer kostenloses Storno bis kurz vor dem Buchungsdatum an. Rechtsauskünfte in all diesen Angelegenheiten erteilt die Arbeiterkammer.