Laut Verordnung des Innenministeriums dürfen die Betroffenen die Grenze zwischen 5.00 und 21.00 Uhr überschreiten. Pro Almgemeinschaft dürfen maximal acht Personen, etwa Hirten, Auftreiber oder die Almobleute, die Grenze auf ihrem Gebiet überqueren. Mitzuführen ist ein ausgefülltes Formular, das unter anderem bestätigt, dass der Betroffene sich weder in Quarantäne befindet noch dass er an Covid-19 erkrankt ist.
Neun Almen im Grenzgebiet
Konkret davon betroffen sind neun Almen im Grenzgebiet zu Italien (Göriacher, Achomitzer, Feistritzer, Poludniger, Egger, Treßdorfer, Straniger, Görtschacher und Vorderberger Alm), zwei Almen, die an Slowenien grenzen (Brekova und Techma Alm), sowie eine italienische Alm (Uggowitzer Alm). Das Vieh der Almbauern durfte ja – wie berichtet – die Grenze überqueren, die Bauern nicht, mehr dazu in Lösung für Almbauern in Sicht.
„Große Erleichterung“
Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ), der sich zuletzt bei seinem friulanischen Amtskollegen Massimiliano Fedriga für eine Lösung eingesetzt hatte, sagte am Mittwoch, dass nun endlich Rechtssicherheit herrsche. Agrarreferent Martin Gruber (ÖVP) sprach "einer großen Erleichterung für die betroffenen Kärntner Almgemeinschaften. Die Lösung komme kurz vor dem Start der Almsaison und somit zur rechten Zeit.
Regeln für landwirtschaftliche Arbeitskräfte
Klar gestellt wurde auch, dass Landarbeiter nach Ansicht der italienischen Behörden nicht verpflichtet sind, die Grenze an Straßenübergängen zu überqueren, und sie daher direkt über die Berggrenze zu den Weiden gelangen können. Weiters gilt: Wenn landwirtschaftliche Arbeitskräfte in Italien angestellt oder selbständig erwerbstätig sind und in Österreich leben und mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückkehren, können sie als Grenzgänger eingestuft werden und haben daher bei der Einreise nach Italien keine Quarantänepflicht.