Wasserglas auf dem Bürotisch
ORF.at/Dominique Hammer
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Soziales

Mitarbeiter dürfen nicht trinken

In einer Betriebsordnung einer großen, österreichweiten Drogeriemarktkette wird es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, während der Arbeitszeit zu trinken. Das sei sittenwidrig, protestiert die Kärntner Gewerkschaft. Es ist aber nicht die einzige Vorschrift, die vor Gericht nicht halten würde.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABG) besagt, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Doch vielen Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmern sei das nicht bekannt, so Jutta Brandhuber, die Gschäftsführerin der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) in Kärnten. Jüngster Fall: eine Betriebsordnung, die in den Filialen einer österreichweiten Drogeriemarktkette angeschlagen ist und wonach das Essen und Trinken während der Arbeitszeit untersagt wird.

Die Geschäftsführungen von DM und BIPA – die laut Gewerkschaft einen Betriebsrat haben – betonen, dass ihre Filialen nicht gemeint sein können. Bei ihnen dürfen Mitarbeiter selbstverständlich während der Arbeitszeit trinken.

Sittenwidrige Vereinbarungen

Immer wieder ist die Gewerkschaft mit sittenwidrigen Klauseln in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen konfrontiert. Die Regeln reichen von Trinkverbot bis Taschendurchsuchungen.

Gewerkschaft will das Gespräch suchen

„In der Betriebsordnung steht, dass das Trinken nur in den Pausen erlaubt ist. Trinken ist aber dringend notwendig, und deshalb ist das ganz klar sittenwidrig“, so Brandhuber. Die Gewerkschaft prüfe derzeit, ob alle Filialen oder mehrere Filialen von dieser Betriebsordnung betroffen sind. „Wir werden das Gespräch mit der Geschäftsführung suchen. Wir wollen, dass das abgestellt wird, wenn nicht, werden wir andere Maßnahmen einleiten.“

Trinkverbot in einer Verordnung
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Essen und Trinken während der Arbeitszeit verboten – das steht in der Betriebsordnung einer Drogeriekette

Sittenwidrige Arbeitsverträge häufen sich laut Brandhuber. Meistens in Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gebe, denn dieser würde darauf achten, dass sittenwidrige Klauseln nicht in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorkommen.

Eine Frau habe laut Brandhuber unterschreiben müssen, dass sie ein bis zwei Jahre nicht schwanger werden dürfe und dass Arztbesuche in der Freizeit zu tätigen seien. „Oder dass dienstliche Besprechungen in der Freizeit durchzuführen sind. Das kann es nicht sein.“ Das alles sei sittenwidrig. Auch dass ein Minus in der Kasse aus eigener Tasche bezahlt werden müsse, sei absolut sittenwidrig.

Jutta Brandhuber von der GPA
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Jutta Brandhuber wird mit der Drogeriekette Kontakt aufnehmen

„Der Wind wird rauer“

Zu weiteren sittenwidrigen Vertragsinhalten zählen beispielsweise die tägliche Taschenkontrolle nach dem Zufallsprinzip. Oder dass ein Mitarbeiter, weil er alleine im Geschäft ist, nicht auf die Toilette gehen darf. Auch das habe es Brandhuber zufolge vor einigen Jahren in einem Billiggeschäft gegeben.

Der Wind für Angestellte sei rauer geworden, so die Gewerkschaft. Man erhoffe sich daher von einer neuen Regierung, dass sie auch auf die Arbeitnehmer schaue. Solche Klauseln oder Bestimmungen würden in einem Dienstvertrag vor Gericht nicht standhalten. Vielen fehle aber der Mut für eine Klage, so Brandhuber.