Nachdem eine Kärntnerin im Urlaub bereits eine Anzahlung von rund 1.000 Euro für einen 3.500 Euro teuren Teppich auf dem türkischen Nordteil von Zypern leistete und ihre Widerrufsfrist von sieben Tagen in Anspruch genommen hatte, wandte sich die Frau an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten. Das Teppichgeschäft weigerte sich vorerst auf Rückerstattung der Anzahlung und versuchte mittels Kulanzangebot der Geschäftsleitung, trotz Ablehnung der Konsumentin, einen Ersatzteppich bereitzustellen.
Reiseveranstalter muss Touristen aufklären
Nach mehrmaliger Intervention der AK-Experten beim Reiseveranstalter wurde das Geld zurückerstattet. Der Veranstalter muss laut AK, Urlauber, bevor er diese zu diversen Verkaufsveranstaltungen bringt, über die türkische Rechtslage aufklären. Insbesondere über das Rücktrittsrecht und dass Anzahlungen bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist nicht zulässig sind. „Werden Konsumenten im Rahmen einer Reise vom Reiseveranstalter in ein Teppichgeschäft geschleust und so zu einem Vertragsabschluss gedrängt, haben sie ein Rücktrittsrecht“, erklärte Daniela Seiß, AK-Konsumentenschutzexpertin.
Gemäß dem türkischen Konsumentenschutzsgesetz muss auch die Teppichfirma den Urlauber über das Rücktrittsrecht in schriftlicher Form aufklären. „Da dies nicht erfolgte, bestand die Möglichkeit die türkische Widerrufsfrist von sieben Tagen in Anspruch zu nehmen“, so Seiß.