Bildung

Datenschutz in der Schule

Wenn sich die Lehrer zum kommenden Schulschluss an den Datenschutz halten, dann werden sie die Noten einzelner Schüler nicht mehr vor der versammelten Klasse vorlesen. Laut einer Untersuchung der Universität Klagenfurt wissen die heimischen Lehrer von der neuen Gesetzeslage.

Entweder man war stolz oder fühlte sich blamiert bis auf die Knochen, so war es zumindest früher, wenn die Schulnoten vor den Klassenkameraden vorgelesen wurden. Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung sollte das eigentlich Vergangenheit sein.

Personenbezogene Daten nur mit Einwilligung

Die Noten schriftlicher Arbeiten dürfen nicht mehr vor der Klasse bekannt gegeben werden, es sei denn, es gibt eine Einwilligung der betroffenen Schüler, sagt Stefanie Fasching, die am Institut für Rechtswissenschaften an der Universität Klagenfurt arbeitet und sich mit der Datenschutzgrundverordnung im Zusammenhang mit Lehrern und Schüler befasst.

„Schulnoten sind personenbezogene Daten und werden durch die Datenschutzgrundverordnung geschützt. Das Vorlesen vor der Klasse ist eine Datenverarbeitung, die nur dann zulässig ist, wenn ein Erlaubnis-Tatbestand erfüllt ist, wenn zum Beispiel eine Einwilligung vorliegt.“

Ausnahme: Noten für mündliche Prüfung

Durch die Sensibilisierung für das Thema Datenschutz hätten die Lehrkräfte vorbildlich reagiert, sagte Fasching, „sie nehmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen mittlerweile sehr ernst."Es gibt einen Unterschied bei der Verlesung mündlicher und schriftlicher Prüfungen, sagte Fasching. "Noten mündlicher Prüfungen dürfen verlesen werden, weil es eine gesetzliche Grundlage gibt. Noten schriftlicher Arbeiten hingegen dürfen nicht verlesen werden, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat eine Einwilligung dazu erteilt.“

WhatsApp-Gruppen: Daten gehen in die USA

"Auch die vielerorts verwendeten WhatsApp-Gruppen seinen rechtlich bedenklich, sagt Stefanie Fasching. Es gibt da mehrere Probleme. Zum einen ist die Benutzung unter 16 Jahren von WhatsApp selbst verboten. „Zum anderen bestätigt man bei der Benutzung von WhatsApp, dass man befugt ist, die Kontaktdaten – also die Daten, die im Adressbuch des Mobiltelefons gespeichert sind – in regelmäßigen Abständen WhatsApp zur Verfügung zu stellen. WhatsApp greift dann auf die Daten zu und übermittelt sie an Server in den USA.“

Problematisch dabei sei, dass in den meisten Fällen keine Einwilligung eingeholt wurde und die Datenverarbeitung daher unrechtmäßig sei. Die offizielle WhatsApp Nutzung – etwa durch den Elternverein – ist im Schulbereich unzulässig. Das Bildungsministerium gab aber andere Programme wie info.sms, schoolfox oder schoolupdate für Kommunikationszwecke frei.

Einwilligung für Klassenfotos nötig

Auch Klassenfotos dürfen nicht mehr online gestellt werden, wenn es keine Einwilligung der betroffenen Personen gibt. Im Schulalltag sieht das meistens so aus, dass zu Schulbeginn entsprechende Formulare mit einer Zustimmung oder Ablehnung von den Eltern ausgefüllt werden.