Strafzettel an einer Windschutzscheibe
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Plötzlich Parkstrafen an der Sattnitz

Das „Aufgezeigt“-Team geht der Frage nach, ob das Klagenfurter Ordnungsamt zu Recht Falschparker rund um eine Fahrradstraße entlang der Sattnitz abstraft. Die Anrainer parkten dort seit Jahrzehnten, jetzt regnet es Strafzettel wegen Falschparkens. Die Anrainer sprechen von Behördenwillkür.

Der Schleusenweg an der Sattnitz ist ein beschauliches Eck von Klagenfurt. Aber seit vier Jahren sorgt das Ordnungsamt hier für schlechte Stimmung, denn es werden Strafzettel an jene verteilt, die ihr Auto neben dem Schleusenweg am Bankett parken – teilweise schon seit Jahrzehnten, denn die Häuschen aus den 30er Jahren sind dicht an dicht gebaut, oft ohne Platz für Pkw-Stellflächen. Bis zu 100 Anrainer sind besonders betroffen. Seit 2015 soll dort angeblich die Grünanlagenverordnung gelten, daher wird vom Ordnungsamt abgestraft.

Lokalaugenschein an der Sattnitz
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Für die Juristen ist das keine Grünfläche

15 Strafzettel für Anrainer

Anrainer Karl Hubmayr: „Ich habe inzwischen 15 Strafzettel bekommen, weil ich am Bankett neben der Straße parke. Die wenigen Parkplätze sind immer von Fremden verstellt und ich hab keinen eigenen Parkplatz am Grundstück. Wo soll ich also hin mit dem Auto?“ Hubmayr ist kein Einzelfall. Auch die Nachbarn werden immer wieder abgestraft. Auf dem Strafzettel stehe laut Hubmyar, Verstoß gegen die Grünanlagenverordnung Paragraph 3, aber das sei ja ein Straßenbankett. Es gebe zwar Parkbuchten, die seien aber deutlich zu klein, ebenfalls nicht gekennzeichnet und häufig besetzt von Spaziergängern. Und diese Besucher hätten keinen Strafzettel bekommen, nur die Anrainer. Das könnten sie mit Fotos beweisen, hieß es beim Lokalaugenschein.

§3 Grünanlagenverordnung der Stadt Klagenfurt

„Öffentliche Grünanlagen dürfen weder befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden“.

Keine Kennzeichnung vor Ort

Das „Aufgezeigt“-Team ging nachschauen und suchte vor Ort nach irgendwelchen Hinweisen auf eine Grünanlage oder das Parkverbot, fand aber nichts. „Aufgezeigt"-Anwalt Thomas Romauch: „An sich muss jede Straße so beschildert sein, dass sich ein Ortsfremder auskennt und weiß, was erlaubt ist und was verboten. Das ist hier überhaupt nicht der Fall. Es fehlt also eine ganz wichtige Grundlage für die Bestrafung.“ Rechtsanwältin Elke Romauch ergänzt: „Die Grünanlagenverordnung muss vor Ort kundgemacht werden, es reicht nicht, sie im Amtsblatt zu veröffentlichen, erst mit einem Schild vor Ort sei die Verordnung rechtsgültig.

Laut Romauch müssten die Parkbuchten für jeden deutlich erkennbar sein. „Es fehlen Halte- und Parkverbotsschilder, auch der Schotter unterscheidet sich hier nicht vom Schotter vorher oder nachher, abgesehen davon gilt ein geschottertes Bankett nicht als Grünanlage, das ist in Graz bereits ausjudiziert worden.“

Parkbucht mit folgender Grünfläche
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Eine der Parkbuchten, dahinter das Straßenbankett, das als Grünfläche gelten soll

Grünanlage oder nicht?

Grünanlage oder nicht, das ist hier also die Kernfrage. Im klassischen Sinn ist eine Grünanlage ein Park, der bepflanzt und ständig gepflegt wird. Dort darf natürlich niemand parken. Das Gebiet am Schleusenweg ist zwar wegen der Strafzetteldiskussion vor einem Jahr teilweise als Park gewidmet worden, aber von Pflege oder Bepflanzung ist hier weit und breit nichts zu sehen. Im Gegenteil: Brennnesseln und Neophyten, wie das drüsige Springkraut oder die kanadische Goldrute sind hier weit verbreitet und haben in keinem Park etwas verloren.

Sendungshinweis:

„Aufgezeigt“, 17.9.2019

Stadt will kein Interview geben

Von der Stadt Klagenfurt wollte zu diesem Thema niemand ein Interview geben, es gab aber eine schriftliche Stellungnahme. Auf die Frage, wie und woran ein ortsfremder Autofahrer erkennen soll, dass für den Schleusenweg die Grünanlagenverordnung gelte, hieß es: „Das ergibt sich aus der Situation vor Ort. Die Parkplätze sind ersichtlich und in einem Grünstreifen ist Parken nicht erlaubt.“

„Aufgezeigt“ wollte noch wissen, wieso weder die Grünanlage, noch die Parkverbote oder Parkbuchten gekennzeichnet seien. Zu erfahren war, dass „Maßnahmen zur Verdeutlichung der Parkmöglichkeiten in Vorbereitung“ seien. Weiters hieß es in der Stellungnahme der Stadt: „Ganz allgemein muss angemerkt werden, dass die Anrainer, wie in jeder anderen Straße, zuerst auf ihrem eigenen Grund für Parkflächen zu sorgen haben. Wenn damit nicht das Auslangen gefunden wird, muss man sich an die geltenden Gesetze und Verordnungen halten. Die Stadt hat am Schleusenweg trotzdem, um die Parksituation zu erleichtern, Parkplätze geschaffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Installierung von Parkflächen zum Ausgleich für auf Privatgrund nicht vorhandenen Parkplätzen kann nicht Aufgabe der Stadt sein.“

Anrainern bleibt Landesverwaltungsgericht

Auch, dass der Schleusenweg zum Teil Landschaftsschutzgebiet ist, rechtfertigt die Strafmandate nicht. Denn laut Kärntner Naturschutzgesetz, § 14 ist „das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand zulässig ist“. Was den Anrainern bleibt, ist der Weg zum Landesverwaltungsgericht. Dort wird entschieden, ob es sich um eine Grünanlage oder ein Straßenbankett handelt.