Private Vermisstenanzeigen bedenklich

Immer wieder liest man in sozialen Medien über vermisste Personen, die User werden mit Infos und Fotos um Mithilfe gebeten. Rechtlich ist das bedenklich, denn Fotos von Vermissten darf nur die Polizei veröffentlichen.

In Kärnten gibt es zwei aktuelle Fälle von vermissten Personen. Eine 45-jährige Frau ist seit einem Autounfall bei Pörtschach verschwunden und in Knappenberg ein 73-Jähriger nach einer Wanderung. Aufwendige Suchaktionen mit Hunden und Hubschraubern blieben in beiden Fällen erfolglos, die Polizei bat daher die Öffentlichkeit via Medien um Mithilfe - mehr dazu in Suche nach Pensionisten geht weiter.

Niemand muss sich bei Familie abmelden

Immer wieder aber tauchen auch private Vermisstsenanzeigen im Internet auf. So wird etwa vermutet, dass ein Bekannter möglicherweise Opfer eines Verbrechens wurde, weil er von einem Urlaub nicht mehr zurückkam. Rainer Dionisio vom Landespolizeikommando sagte, dass selbst die Polizei eine Fahndung in dieser Art nur veröffentlichen darf, wenn der Verdacht auf ein Verbrechen, einen Unfall oder Suizid besteht: „Weil in Österreich es so ist, dass jeder Staatsbürger das Recht hat, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Er muss sich nicht abmelden, weder bei der Familie, noch bei der Polizei. Das ist für die Polizei zu wenig, um eine Fahndung auszulösen.“

Verschiedene Gesetze zu beachten

Selbst mit dem Teilen solcher Nachrichten in sozialen Medien kann man sich strafbar machen. Wenn der Gesuchte zum Beispiel nur eine Auszeit oder keinen Kontakt mit seinen Bekannten wollte, kann er ein Datenschutzvergehen einklagen so Dionisio. Er sagte, die sozialen Medien verleiten dazu, dass man privat fahndet und private Daten samt Fotos der Öffentlichkeit zugänglich mache: „Da gilt das Datenschutzgesetz oder der Urheberschutzgesetz.“ In anderen Fällen droht der Vorwurf der Verleumdung, wenn man etwa den Namen einer Person in Zusammenhang mit einer (vermuteten) Straftat veröffentlicht.