Zahlungen für Zweitwohnsitze bis 15. Dezember

Rund 70.000 Zweiwohnsitze gibt es in Kärnten. Bis spätestens 15. Dezember müssen die Zweitwohnsitz-Inhaber ihre Abgabe bei der Gemeinde entrichtet haben. Die Abgabe richtet sich nach der Nutzfläche der Wohnung und kann selbst berechnet werden.

Das Interesse an Zweitwohnsitzen ist nach wie vor groß, etwa 70.000 dürften es derzeit in Kärnten sein - mehr dazu in 70.000 Zweitwohnsitze in Kärnten. Seit dem Jahr 2006 gibt es die Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten. Eine Vorschreibung dafür gibt es nicht. Wer in Kärnten einen Zweitwohnsitz hat, muss sich bei der örtlichen Gemeinde selbst informieren, wie viel dafür zu bezahlen ist und den Betrag entrichten.

Die gesetzliche Abgabe richte sich gestaffelt nach den Quadratmetern der Wohnung, so Manfred Mertel von der Landesabteilung für Gemeinden und Raumordnung. Bis zu 30 Quadratmeter sind 11,80 Euro zu zahlen, über 90 Quadratmeter liegt der Höchstsatz bei 64,80 Euro.

Wichtige Einnahmequelle für Tourismusgemeinden

Vor allem Fremdenverkehrsgemeinden bekommen durch die Abgabe laut Mertel einen recht hohen Betrag in ihre Kassen. 462.000 Euro waren es im vergangenen Jahr für Bad Kleinkirchheim, 400.000 Euro für Velden, Klagenfurt und Villach lagen bei rund 255.000 Euro in etwa gleich auf. Die Gemeinde rechnet in die Abgabe auch den jeweiligen Verkehrswert der Wohnung ein und auch die Belastungen, wie Infrastrukturkosten, der Gemeinden.

Politisch sind die Zweitwohnsitze nicht unumstritten. Kritiker sagen, dass durch Zweitwohnsitze die Preise für Wohnraum steigen. Randgemeinden hingegen sind oft auf die Investoren, die sanieren oder neu bauen, angewiesen, um Abwanderung zu verhindern.

Gemeinde fordert Abgabe ein

Wird man nicht selber aktiv und bezahlt die Abgabe, tritt die Gemeinde auf den Plan und fordert den Betrag ein. Gesetzliche Strafe gibt es dann keine, wohl aber eine Einspruchsmöglichkeit. Mertel: „Der Bescheid geht bei Einspruch in die zweite Instanz zum Gemeindevorstand oder Stadtsenat.“ Letzte Instanz sei das Landesverwaltungsgericht.

Es gibt aber auch Ausnahmefälle, bei denen keine Zweitwohnsitzabgabe zu bezahlen ist. Etwa Wohnungen für Dienstnehmer oder Kinder, die abseits des Hauptwohnsitzes eine Schul- oder Universitätsausbildung absolvieren.