Beschwerde gegen Scheuch-Anklage

Wegen Amtsmissbrauchs sollte sich der freiheitliche Ex-Politiker Uwe Scheuch bald vor Gericht verantworten. Nun wird die Verhandlung verschoben, die Generalprokuratur legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anklage ein. Zu klären sei, wegen welchen Delikts Scheuch angeklagt wird.

Dem ehemaligen Kärntner Landeshauptmann-Stellvertreter wird Amtsmissbrauch mit einem Schaden von 23.000 Euro vorgeworfen, dieses Steuergeld soll für den Wahlkampf verwendet worden sein. Scheuch soll einem Mitarbeiter die Weisung erteilt haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden laut Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) nicht oder nur teilweise erbracht.

Kürzlich wurde Scheuchs Anspruch gegen die Anklage vom Oberlandesgericht Graz abgewiesen – mehr dazu in Anklage gegen Uwe Scheuch rechtskräftig. Der Prozess ist nun dennoch vorerst vom Tisch. Die Generalprokuratur - die Anwaltschaft der Republik – legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anklage ein. Das bestätigte Generalanwalt Martin Ulrich auf Anfrage des ORF. Nun ist der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug, der über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat.

Deliktform muss geklärt werden

Das sei keine Entscheidung über Schuld oder Unschuld, betonte der Generalanwalt, es gelte natürlich die Unschuldsvermutung. Vielmehr sei es ein Auftrag an den Obersten Gerichtshof, die Causa zur Wahrung des Gesetzes zu klären. Zu klären sei, wegen welchen Delikts Scheuch angeklagt wird. Mit der eingebrachten Beschwerde soll nun geklärt werden, ob die Anklage tatsächlich auf Amtsmissbrauch zu lauten hat, oder ob wegen Bestimmung zur Untreue Anklage erhoben werden soll. Nach einer Entscheidung des OGH soll im konkreten und in ähnlichen Fällen Rechtssicherheit herrschen.

Große Unterschiede in der Strafhöhe

Was die Strafhöhe angeht, so würde das einen Unterschied machen: Auf das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt steht eine Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, für Bestimmung zur Untreue gibt es bei der vorgeworfenen Schadenshöhe bis zu drei Jahre Haft. Und während bei einer Amtsmissbrauchsanklage ein Schöffensenat entscheidet, wäre bei Bestimmung zur Untreue mit der angeklagten Schadenshöhe ein Einzelrichter zuständig.

Aufgetaucht waren die Vorwürfe im August 2015, als ein ehemaliger Mitarbeiter Scheuchs wegen ebendieser Rechnungen vor Gericht gestanden war und seinen früheren Chef schwer belastet hatte - mehr dazu in Untreue: Zeuge belastet Dobernig (kaernten.ORF.at; 5.9.2016). Für Scheuch gilt die Unschuldsvermutung.