Gelöbnis verweigert: VfGH entzieht Mandat

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dem Gemeinderat von Stall/Mölltal recht gegeben und einem Ersatzgemeinderat das Mandat entzogen. Er hatte in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats das Gelöbnis nicht gesprochen.

Der Vorfall ereignete sich am 15. März. Der Reihe nach legten die Gemeinderäte ihr Gelöbnis gemäß Kärntner Gemeindeordnung ab. Als Robert Gaschnig (Liste Stall) nach vorne trat, habe er, statt den Mund aufzumachen, die Hand in die Hosentasche gesteckt, wie der Anwalt von Bürgermeister Peter Ebner (SPÖ) in der öffentlichen Sitzung schilderte. Man müsse wissen, Gaschnig sei „kein Freund des Bürgermeisters“, fügte der Anwalt hinzu.

„Wenn du nicht willst, tut es mir leid, dann gibt es keine Angelobung für dich, wenn du mir die Hand nicht gibst“, sagte Ebner laut Tonbandprotokoll zum Handschlagverweigerer. Dass dieser abschließend meinte: „‚Ich gelobe‘ kann ich wohl sagen“, ist für den Bürgermeister-Anwalt ein „klassischer Fall eines Gelöbnisses in einschränkender Form“.

„An Gelenksentzündung gelitten“

Der Anwalt des fraglichen Ersatzgemeinderates brachte vor, Gaschnig habe zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung an einer Gelenksentzündung gelitten und habe die rechte Hand nicht schnell genug bewegen können. Gaschnig habe mit den Worten „Ich gelobe, kann ich wohl sagen“ sehr wohl das Gelöbnis ohne Vorbehalt oder Beschränkung abgelegt, so sein Rechtsvertreter.

Gaschnigs Anwalt verwies darauf, dass in der Kärntner Gemeindeordnung für die Angelobung von Gemeinderäten gar kein Handschlag vorgesehen sei. Aus seiner Sicht sei Gaschnig seit 2015 zweimal rechtswidrig daran gehindert worden, als Ersatzmitglied an einer Gemeinderatssitzung teilzunehmen. Der Streit zieht sich mittlerweile schon mehr als zwei Jahre hin. Heuer im Juni stellte der Gemeinderat schließlich beim VfGH den Antrag, Gaschnig das Mandat abzuerkennen.

VfGH: Gelöbnis nicht ordnungsgemäß abgelegt

Mit seinem Verhalten habe Gaschnig die Gelöbnisformel nicht in der nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) gesetzlich vorgesehenen Form geleistet, hielt der VfGH in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2017 fest. Demgemäß ist beim Gelöbnis lediglich die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. Die Gemeindeordnung sieht auch keine Verpflichtung vor, einem Mandatar, der ein Gelöbnis verweigert hat, eine zweite Möglichkeit dafür einzuräumen.

Der Verfassungsgerichtshof zitiert auch das Transkript eines Tonbandprotokolls:

Bürgermeister: „Wenn du nicht willst, tut es mir leid, dann gibt es keine Angelobung für dich, wenn du mir die Hand nicht gibst."
Mandatar: "Macht auch nichts."
Bürgermeister: "Dann gibt es nichts."
Mandatar: "Tun wir halt das nächste Mal."
Bürgermeister: "Ja, tut mir leid, wenn du mir die Hand nicht gibst und nicht gelobst. Herr Bezirkshauptmann?"
Mandatar: "‚Ich gelobe‘ kann ich wohl sagen."
Bezirkshauptmann: "Ist so!“

Die Entscheidung des VfGH beruht auch auf den Ergebnissen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2017. Bei dieser Anhörung der beteiligten Parteien habe sich bestätigt, dass der Ersatzgemeinderat die Worte „Ich gelobe“ nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise ausgesprochen habe, teilte ein Mediensprecher des VfGH in einer Aussendung mit.

Link: