Prozess: Bekannten mit Messer verletzt

Ein Schöffengericht hat am Donnerstag in Klagenfurt einen 63-jährigen Mann mit seelischer- und geistiger Einschränkung zu fünf Jahren bedingter Haft verurteilt. Er hatte einen Bekannten mit einem Küchenmesser verletzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 63 Jahre alte Mann hatte laut Anklage im Frühling in seiner Wohnung einem Bekannten ein stumpfes Küchenmesser in den Unterschenkel gerammt. Die beiden Männer waren nach gemeinsamem Alkoholkonsum in Streit geraten, sie hatten sich in der Klagenfurter Obdachlosenszene kennengelernt. Der Schwerverletzte wollte den 63-Jährigen auch nicht anzeigen, er hatte ursprünglich angegeben, er sei über die Stiege gefallen. Trotzdem kam es am Donnerstag zum Prozess wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung.

Gutachter: Schizophrenie nicht heilbar

Richter Dietmar Wassertheurer fragte den Angeklagten mehrfach, ob er die Tat, die Verletzung, geplant hatte. Der Angeklagte, der laut Gutachten schizophren ist, gab keine eindeutigen Antworten.

Auch die Antworten auf Fragen der Staatsanwältin Nicole Zwirn waren widersprüchlich. Ein ärztliches Gutachten bestätigte, dass der Mann mit Konfliktsitationen nicht umgehen könne und nur eingeschränkte soziale Fähigkeiten besitze. Ein psychiatrischer Gutachter bestätigte auf Fragen des Richters, dass die Schizophrenie des Angeklagten nicht heilbar sei. Der Mann müsse regelmäig Medikamente einnehmen und täglich betreut werden.

Strenge Auflagen, fünf Jahre Probezeit

Der Schöffensenat kam nach kurzer Beratung zu dem Schluss, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei. Dem 63-Jährigen wurde ein Bewährungshelfer zugeteilt. Außerdem bekam er strenge Auflagen: Er muss drei Mal wöchentlich in ein Beschäftigungszentrum gehen, er darf weder Alkohol trinken, noch spitze - also möglicherweise gefährliche - Gegenstände bei sich haben. Er muss auch zu den monatlichen Arztterminen gehen. Sollte gegen diese Auflagen verstoßen, wird er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die Probezeit beträgt fünf Jahre, das ist die längste mögliche Probezeit.