Streit über Schwammerlsuchverbot

Manchen Waldbesitzern sind die Schwammerlsucher ein Dorn im Auge. Sie verbieten das Sammeln in ihren Wäldern. Ob das Verbot überhaupt gilt, darüber gibt es einene Rechtsstreit. Laut Bergwacht werde so ein Verbot nicht exekutiert.

Der Klagenfurter Richter Wilhelm Waldner legte in einem Leserbrief dar, wie er die rechtliche Situation beurteilt. Er ist selbst Waldeigentümer und kommt zu dem Schluss, dass es Waldeigentümern nicht erlaubt sei, das Pilzesammeln für den Privatgebrauch mit maximal zwei Kilogramm zu untersagen.

Schwammerln Gesetz

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Die Beute wird von der Bergwacht gewogen.

Bergwacht kontrolliert nur Menge

Diese Rechtsansicht teilt auch Johannes Leitner, Landesleiter der Kärntner Bergwacht: „Mir ist nicht bekannt, dass es im Forstgesetz ausdrücklich drinsteht, dass der Grundeigentümer das Sammeln von zwei Kilo Pilzen oder überhaupt das Sammeln von Pilzen verbieten darf.“ Von Waldbesitzern aufgestellte Verbotsschilder sind laut Leitner nicht verbindlich. Die Schilder drücken den Willen des Grundeigentümers aus, die Pilze seien auch sein Eigentum. Aber laut den Vorschriften des Naturschutzgesetzes und der Pilzverordnung seien die Schilder aber nicht verbindlich. Die Bergwacht könne nicht einschreiten, so Leitner.

„Verbotstafeln gelten“

Ganz anders sieht das die Landwirtschaftskammer Kärnten. Rechtsreferent Peter Wintschnig sieht, ausgehend vom Forstgesetz, sehr wohl die Möglichkeit für Grundbesitzer, das Sammeln von Schwammerln zu untersagen. Er interpretiert das Gesetz so, dass sich zwar jeder im Wald frei bewegen dürfe. Eine darüber hinaus gehende Nutzung - wie etwa das Plizesammeln - könne vom Waldeigentümer untersagt werden.

Schwammerln Gesetz

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Dazu Wintschnig: „Wir haben eine Strafbestimmung, da ist normiert, wer sich unbefugt im Wald Pilze über zwei Kilo aneignet, eine Verwaltungsübertretung begeht.“ Für ihn lasse sich daraus zwingend ableiten, dass der Waldeigentümer diese verbieten könne. Tue er das nicht, sei dies eine stillschweigende Duldung. Stelle der Waldbesitzer aber etwa Verbotstafeln auf, gelte die Verfügung, so Wintschnig.

Laut Landwirtschaftskammer wollen aber lediglich zwei bis drei Prozent der Eigentümer das Pilzesammeln in ihren Wäldern verbieten.

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