Fischer unterschrieb Hypo-Sondergesetz

Bundespräsident Heinz Fischer hat „nach intensiver Prüfung“ das umstrittene Hypo-Sondergesetz unterschrieben, das einen Schuldenschnitt bei Nachranggläubigern trotz Kärntner Landeshaftung in Höhe von 890 Mio. Euro vorsieht.

Die Präsidentschaftskanzlei teilte am Donnerstag mit, dass Fischer das Gesetz mit dem ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und jetzigen Berater in der Präsidentschaftskanzlei, Ludwig Adamovich, prüte. Dann entschloss sich der Präsident, „die Beurkundung des Gesetzesbeschlusses vorzunehmen und den Weg zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Fragen durch den Verfassungsgerichtshof freizumachen“.

Keine „evidente Verfassungswidrigkeit“

Im vorliegenden Fall handelt es sich laut Fischer „um durchaus ernstzunehmende verfassungsrechtliche Probleme, die aber nicht als ‚evidente Verfassungswidrigkeit‘ qualifiziert werden können“, wird das Staatsoberhaupt in einer Aussendung der Präsidentschaftskanzlei zitiert.

Fischer erklärte zudem: „Die Regelung war Gegenstand mehrerer Rechtsgutachten und umfassender Diskussionen im parlamentarischen und im außerparlamentarischen Bereich, deren Ergebnisse nicht identisch waren. Im Mittelpunkt standen das Erlöschen bestimmter Verbindlichkeiten und der damit verbundene Wegfall von Sicherheiten und Haftungen.“

Komplizierte Rechtslage

Fischer stellte die Situation so dar: „Aus verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht ist das vom Gesetzgeber bewirkte Erlöschen privatrechtlicher Verbindlichkeiten als Enteignung zu bewerten. Für die Zulässigkeit einer solchen hat der VfGH eine umfangreiche und detaillierte Judikatur entwickelt, wobei die Frage des Vorliegens eines ‚öffentlichen Interesses‘ eine besondere Rolle spielt.“

Nur ein im Bundesgesetzblatt kundgemachtes Bundesgesetz könne aber vom VfGH geprüft werden. Die Kundmachung setze die Beurkundung durch den Bundespräsidenten voraus. „Ich habe mich daher entschlossen, die Beurkundung dieses Gesetzesbeschlusses im Sinne des Artikels 47 B-VG vorzunehmen und damit auch den Weg zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Fragen durch den VfGH freizumachen.“

Anleihen für erloschen erklärt

Auf dem Verordnungsweg werden die vom Schuldenschnitt, der Mitte August anläuft, erfassten Anleihen benannt. Sie werden für erloschen erklärt. Dann darf von den Gegnern - also in erster Linie vom Schnitt betroffene Parteien - Beschwerde eingebracht werden, was zu erwarten ist. Mit dem Sondergesetz für die staatliche Krisenbank Hypo Alpe Adria lässt die Republik Gläubiger von landesgarantierten Nachranganleihen im Volumen von 890 Mio. Euro bluten. Betroffene Anleihegläubiger und etliche Juristen sehen die Wertloserklärung der Verbindlichkeiten als Enteignung.

Zwar können Anleiheinvestoren auf die Herausgabe von Geldern erst klagen, wenn die jeweilige Bond-Tranche fällig ist. Verfassungs- und Feststellungsklagen sind aber schon früher möglich. Etwa von der Weltbank, die in Hypo-Anleihen mit Kärntner Landesgarantie investiert ist, wird erwartet, dass sie vor Gericht auf ihren rechtlichen Sonderstatus verweist und sich wohl durchsetzt. Im Gesetz ist auch die Einrichtung einer Abbaugesellschaft festgeschrieben.

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