Keine Fußfesseln für Kulterer und Co.

Für die vier rechtskräftig Verurteilten im Hypo-Vorzugsaktienprozess, darunter Ex- Hypo Manager Wolfgang Kulterer, wird es keine Fußfesseln geben. Dies ist nur bei einem Strafausmaß von bis zu 12 Monaten möglich.

Die Ex-Hypo Manager Wolfgang Kulterer und Günther Striedinger wurden zu 3,5 bzw. vier Jahren Haft verurteilt. Rechtsanwalt Gerhard Kucher bekam vier Jahre und Steuerberater Hermann Gabriel 4,5 Jahre Haft – mehr dazu in OGH bestätigt Haftstrafen in Causa Hypo. Der Oberste Gerichtshof bestätigte kürzlich die Urteile des Landesgerichtes. Die Verurteilten hätten der Bank einen Schaden von 5,5 Millionen Euro zugefügt, zu diesem Schluss kommen auch die Höchstrichter.

Alle Genannten müssen die Haftstrafe antreten, denn eine Fußfessel können nur Täter beantragen, die eine Haftstrafe bis zu 12 Monaten bekommen haben, sagt Christian Liebhauser-Karl, der Sprecher des Landesgerichtes Klagenfurt. Weitere Voraussetzung seien eine geeignete Unterkunft, eine Beschäftigung, Kranken- und Unfallversicherung und die Zustimmung etwaiger Mitbewohner.

Haftbeginn steht noch nicht fest

Wann die Verurteilten ins Gefängnis müssen, steht laut Kulterers Anwalt Ferdinand Lanker noch nicht fest. Sie bekommen eine Aufforderung und müssen dann binnen vier Wochen die Haftstrafe antreten, ein Aufschub ist nicht mehr möglich. Diese Woche hatte Lanker gesagt, die Verurteilten würden die Haft frühestens in einem Jahr antreten. Bestehe die Möglichkeit, wirtschaftliche oder persönliche Gründe geltend zu machen, könne ein Haftaufschub erreicht werden.

Die Hypo brachte auch eine Klage am Zivilrechtsweg ein. Mit dem rechtskräftigen Urteil steht der Tatbestand der Untreue fest, also ein Vorsatz. Das hat zwar eine Bindungswirkung, wie es juristisch heißt, eine automatische zivilrechtliche Verurteilung ist damit aber nicht verbunden. Hat zum Beispiel der gesamte Vorstand der Bank dem Deal zugestimmt, wird eine zivilrechtliche Forderung schwierig.

Schwere Beweisführung

Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie leicht auf das Vermögen von Verurteilten zugegriffen werden kann. Die Gesetze lassen hier viel Spielraum, solange kein rechtskräftiges Urteil besteht, ist das Verbringen von Vermögen bis zu einem gewissen Grad nicht strafbar. Es muss einem Betroffenen nachgewiesen werden, dass er von einer Verurteilung ausgehen konnte. Auch muss nachgewiesen werden, ob Vermögen transformiert wurde, damit „Gläubiger ins Leere laufen“. Experten fordern hier schärfere Gesetze.

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