Empörung über Bordell-Preisliste

In Feldkirchen sorgt eine Bordellwerbung für Unmut unter der Bevölkerung. Ein Etablissement wirbt auf einem Haus und auf einem geparkten Auto mit Preisangaben für die gebotenen Dienstleistungen.

In den letzten Tagen wandten sich einige Feldkirchner an den ORF mit der Frage, ob der Bordellbetreiber auf diese Weise öffentlich Werbung machen dürfe. Ja, heißt es vom Landesjuristen.

„Ragazze 50 Euro“

Offenbar hofft das Bordell in Feldkirchen auf viele italienische Kunden während der Weihnachtsferien. Auf italienisch und deutsch wirbt das Etablissement an der Ausfahrtsstraße nach Villach mit einem Plakat auf einem Haus und einem Werbeauto. Neben dem Namen des Bordells ist zu lesen, wie viel der Besuch bei den Prostituierten kostet: „ragazze 50 Euro“.

Keine anstößigen Inhalte

Diese Art der Werbung ist vielleicht ungewöhnlich, aber nicht verboten, sagte der Landesjurist Albert Kreiner: „Es ist die Frage, ob es sich um anstößige Werbung handelt. Bei anstößiger Werbung kann man eingreifen. Die bloße Anpreisung von Dienstleistungen - und auch Prostitution ist eine Dienstleistung - an sich noch nicht anstößig und erlaubt.“ Anstößig wären laut Kreiner aggressive und Gewalt verherrlichende Inhalte, aber auch mit pornografischem Inhalt. Hier müsste die Behörde eingreifen.

Aufschrift auf Auto keine Plakatwand

Haus und Werbeauto stehen auf Privatgrund, müssen also nicht bei der Straßenverwaltung gemeldet werden. Ein Auto gilt nur dann als genehmigungspflichtige Werbeanlage, wenn das Plakat auf dem Autodach montiert ist. Kreiner sagte, wenn eine Aufschrift auf einem Wagen angebracht sei, dann sei es schon schwieriger, dies als Plakatwand zu sehen. Hier könne man das Auto mit der Adresse und dem Namen des Etablissements als Firmenauto werten. Wenn das Auto aber dauerhaft abgestellt sei, dann würde es als Plakatanlage anzusehen sein, so Kreiner. Die Gemeinde muss allerdings dafür sorgen, dass es kein Bordell und keine einschlägige Werbung dafür im Umkreis von Schulen und Kindergärten gibt.

Bürger können Anzeige erstatten

Es steht allerdings jedem Bürger, der sich in seinem sittlichen Empfinden gestört fühlt, frei, Anzeige zu erstatten. Das „sittliche Empfinden“ ist im neuen Prostitutionsgesetz festgehalten.