OLG hätte Causa Scheuch entscheiden können

Nach der Aufhebung des Schuldspruches gegen Uwe Scheuch im „Part oft the game“-Prozess hätte das Oberlandesgericht Graz (OLG) den Fall auch selbst entscheiden können, meint der Präsident des Obersten Gerichtshofes (OGH) in Österreich, Eckart Ratz.

Seit Jahresbeginn ist Eckart Ratz Präsident des OGH. Sein joviales Auftreten und seine Art die Dinge beim Namen zu nennen, haben ihm am Donnerstag in Klagenfurt bei einem Vortrag für Rechtsanwälte ein großes Forum beschert - rund 80 Rechtsanwärter und Konzipienten kamen auf Einladung der Rechtsanwaltskammer zu dem dreistündigen Vortrag.

Dabei wurde Ratz auch nach seiner Einschätzung des „Part-of-the-game“-Prozess gegen Uwe Scheuch befragt. Das Oberlandesgericht in Graz hatte ja den Schuldspruch in erster Instanz aufgehoben und die Causa zurück an das Erstgericht verwiesen - mehr dazu in Scheuch-Urteil von OLG Graz aufgehoben (kaernten.ORF.at, 19.4.2012).

“Können den Sack zumachen“

Ratz sagte, er könne inhaltlich nicht dazu Stellung nehmen, ihm sei der Akt nicht vertraut. Aber das Oberlandesgericht hätte auch selbst entscheiden können: „Es gibt die Möglichkeit, Fehler beim Oberlandesgericht selbst zu bereinigen und damit den Sack zuzumachen.“ Ob dies im konkreten Fall möglich gewesen wäre, könne er nicht beurteilen, so Ratz.

Aber es gebe auch das Grundrecht des Angeklagten, binnen „schicklicher Frist“ ein Urteil zu erlangen. Die Zeit sei ein wesentlicher Faktor für die Qualität der Rechtsprechung, jeder Betroffene habe Anspruch auf eine möglichst rasche Erledigung seines Falles.

Überraschungsverbot sei nicht überraschend

Das so genannte „Überraschungsverbot“, mit dem das Oberlandesgericht die Aufhebung des Scheuch-Urteils und die Rückverweisung des Falles begründet habe, sei in der Rechtsprechung nicht so ungewöhnlich, wie es in Klagenfurt auch unter der Richterschaft aufgenommen wurde. Laut Ratz sei dies gängige Rechtsprechung: „Das Überraschungsverbot soll das Grundrecht auf Verteidigung sichern. Jeder Angeklagte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird.“

Bei Änderungen müsse der Richter den Angeklagten darüber belehren, damit dieser Stellung beziehen könne. Die Beurteilung, ob das Überraschungsverbot eingehalten oder übertreten worden sei, sei allerdings stets Abwägungs- und Einschätzungssache.

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