3. Hypo-Prozess: Prüfer der OeNB am Wort

Am Dienstag ist am Landesgericht Klagenfurt der „Hypo-III“-Prozess fortgesetzt worden. Ein Prüfer der Nationalbank sagte aus, der Vorzugsaktien-Deal sei grundsätzlich legal gewesen, man hätte das Geld aber nicht als Eigenkapital ausweisen dürfen.

Angeklagt sind die beiden Ex-Manager Wolfgang Kulterer und Günter Striedinger, Steuerberater Hermann Gabriel und Anwalt Gerhard Kucher. Sie sollen bei einem Vorzugsaktien-Deal 2004 die Bank wissentlich um 5,49 Mio. Euro geschädigt haben.

Prüfer der Nationalbank am Wort

Am Dienstagvormittag sagten der Leiter der Bankenrevision in der Nationalbank und ein Seniorprüfer aus. Der Deal sei grundsätzlich gesetzeskonform gewesen, doch hätte man die so lukrierten Mittel nicht als Kernkapital darstellen dürfen, sagte der Prüfer der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) beim Verhandlungstermin am Dienstag als Zeuge.

Das Verfahren unter Vorsitz von Richterin Sabine Roßmann wurde mit der Einvernahme der Zeugen fortgesetzt. Am Wort waren am bisher vierten Prozesstag die Prüfer der OeNB, die das Geschäft hinsichtlich der Kernkapital-Anrechnung untersucht hatten.

„Noch nie untergekommen“

Einer der Zeugen sagt, ihm sei ein derartiges Konstrukt in seiner Tätigkeit vorher und nachher nie untergekommen. Damals verwendeten die Prüfer in ihrem Bericht im Hinblick auf die Eigenmittelbestimmung das Wort „anzweifeln“. Heute würde er einen „Verdacht auf Gesetzesverletzung“ feststellen, sagte der Prüfer.

Damals habe man als Gutachter die Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht präjudizieren wollen, außerdem habe man aufgrund des rigorosen Bankgeheimnisses in Liechtenstein nicht alle Informationen zur Verfügung gehabt, erklärte der Prüfer. Ein weiterer OeNB-Mitarbeiter bestätigte die Aussagen seines Kollegen.

„Vorgang nicht ungewöhnlich“

Prinzipiell sei die Generierung von Eigenmitteln durch Vorzugsaktien nichts Ungewöhnliches, auch eine Kreditfinanzierung in diesem Zusammenhang nicht unüblich, meinte einer der OeNB-Mitarbeiter weiter. Um als Kernkapital angerechnet zu werden, müsse laut Bankwesengesetz jedoch eine „effektive“ Kapitalaufbringung vorliegen.

Dazu müssten die Mittel tatsächlich zugeflossen sein, dürften nicht mehr abfließen und müssten zur Risiko- und Verlustabdeckung uneingeschränkt zur Verfügung stehen - was hier nicht der Fall gewesen sei, so der Zeuge. Die Eigenmittelausstattung habe auch Einfluss auf die Begrenzung des Geschäftsvolumens und somit auf die Risikominimierung, sagte der OeNB-Mitarbeiter auf Nachfrage des Gutachters.

OeNB: Vorzugsaktien haben Zweck nicht erfüllt

Am Dienstagnachmittag wurden weitere Mitarbeiter der OeNB befragt. Die OeNB-Prüfer meinten übereinstimmend, dass der Vorzugsaktien-Deal über die Hypo Liechtenstein den Zweck, Kernkapital zu lukrieren, nicht erfüllt habe.

Die Zeugen sagten auch, dass die Finanzierungskonstruktion nur schwer zu durchschauen gewesen sei, da man aufgrund des rigorosen Liechtensteinischen Bankgeheimnisses lediglich anonymisierte Daten erhalten habe. Wäre die Finanzierung nicht über die Hypo Liechtenstein, sondern über ein externes Institut erfolgt, wäre die Situation hinsichtlich der Eigenmittelanrechnung eine andere gewesen, da in diesem Fall Kapital von außen zugeflossen wäre, erklärte einer der Befragten.

Verhandlung wird am Mittwoch fortgesetzt

Ein führender Mitarbeiter, der nach eigenen Angaben in die Prüfung nicht eingebunden war, erklärte, dass es im Zuge dieser Untersuchung nicht klar gewesen sei, ob die Konstruktion eine unternehmensinterne Finanzierung hätte verschleiern sollen. Ein Beweis, dass dem nicht so sei, habe jedoch nicht erbracht werden können. Die Letztbeurteilung sei hier aber Aufgabe der Finanzmarktaufsicht gewesen.

Die Verhandlung wird am Mittwoch mit der Befragung weiterer Zeugen fortgesetzt. Auf der Liste stehen eine Mitarbeiterin der Hypo Alpe-Adria-Bank sowie zwei Klagenfurter Rechtsanwälte.

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