Der Streit um die Schneeräumung

Schlechte Schneeräumung oder riesige Schneehaufen sind oft Gründe für Nachbarschaftsstreitigkeiten und Schadenersatzklagen. Tatsächlich gibt es für Hausbesitzer viele gesetzliche Regelungen zu beachten.

Geregelt ist die Schneeräumung in der Straßenverkehrsordnung. „Die Pflicht zur Schneeräumung ist hier im Ortsgebiet festgeschrieben“, sagt Rechtsanwalt Peter Abmayer. Im unverbauten Gebiet und vor land- und forstwirtschaftlich genützten Liegenschaften bestehe hingegen keine Pflicht zur Schneeräumung.

Im Ortsgebiet muss ein Gehsteig vor dem Haus geräumt werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss trotzdem ein „Gehstreifen“ freigeschaufelt werden und zwar einen Meter breit. Bei häufigem Schneefall kann das für die Hausbesitzer viel Arbeit bedeuten, ein Gehstreifen muss von 6.00 bis 22.00 Uhr immer frei sein – auch wenn der Schneepflug kurz darauf den Schnee wieder auf den Gehbereich schiebt. „Das ist dann für den Liegenschaftseigentümer Pech“, sagt Rechtsanwalt Abmayer.

Räumfahrzeug

ORF

Kommt der Schneepflug, beginnt für Hausbesitzer die Arbeit oft von vorne

Schneelagerung auf eigenem Grund

Der Schnee muss laut Gesetz auf eigenem Grund gelagert werden – und nicht auf der Straße oder beim Nachbarn. Dass der Schnee auch beim Nachbarn deponiert werden darf, sollte am besten schriftlich vereinbart werden, sagen die Rechtsexperten.

Kommt ein Grundbesitzer der Räumpflicht nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe. Sollte sich ein Fußgänger wegen eines nicht geräumten Gehweges verletzen, dann könne es sogar zu einem Prozess wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen, so Abmayer. „Auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld könnte dann mitunter fällig werden.“

Dachlawinen: Warnstange reicht nicht

Auch die Gefahr von Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen haben Hausbesitzer per Gesetz zu beachten. Warnstangen würden aber nicht von der Haftung befreien, warnt Rechtsanwältin Martina Gasper: „Das ist eine kurzfristige Lösung bei Gefahr in Verzug.“ Drohende Dachlawinen müssten trotzdem unverzüglich entfernt werden.

Schild "Dachlawine" auf Gehsteig vor verschneiter Straße

APA/Roland Schlager

Auch wenn man die Schneeräumung zum Beispiel an eine Firma übergibt, ist man rechtlich nicht abgesichert. Sollte es Hinweise geben, dass diese Firma die Schneeräumung nicht ausreichend vornimmt, dann muss der Hausbesitzer reagieren.

Sendungshinweis:

Radio Kärnten Wochenend’; 9. Dezember 2017

Auch für die Verwendung von Schneefräsen gibt es Vorschriften, zu beachten ist etwa eine etwaige Lärmschutzverordnung. Wer mittels Fräse den Schnee auf den Nachbargrund befördert, muss wiederum mit einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage rechnen.