Weihnachtszeit ist Umtauschzeit

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gibt es für Konsumenten keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch. Worauf Sie achten sollten, wenn Sie dennoch Waren zurückgeben möchten.

Ein Umtausch ist ein Entgegenkommen des Händlers - verpflichtet ist er dazu nicht. Wenn von vorne herein klar ist, dass ein Artikel eventuell umgetauscht werden muss, empfehlen die Konsumentenschützer, schon beim Einkauf - wenn möglich - ein Umtauschrecht zu vereinbaren und den Kassabon aufzubewahren.

Tipps vom AK-Experten

Falls Sie Fragen zum Thema Umtausch haben: Ab 14.00 Uhr ist am Dienstag AK-Experte Herwig Höfferer zu Gast in der Radio Kärnten Family. Sie können ihn anrufen und Fragen zum Thema Umtausch stellen.

Dort steht in der Regel auch, wie lange der Konsument gekaufte Artikel zurückbringen kann. Das gilt auch bei bereits reduzierter Ware, sagt Herwig Höfferer, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Kärnten: „Es kommt darauf an, was ich vereinbare. Wenn ein Umtauschrecht vereinbart ist, dann muss ich keinen Grund angeben. Wenn aber kein Umtauschrecht besteht, was normalerweise der Fall ist, dann kann ich die Ware gar nicht zurückgeben - außer die Ware ist kaputt.“ Dann muss der Händler entweder die Ware tauschen, kostenlos reparieren, den Preis mindern oder das Geld zurückgeben.

Bestimmte Produkte müssen in Originalverpackung oder unbenutzt sein, um umgetauscht werden zu können. Von der Rückgabe ausgeschlossen sind fast überall entsiegelte CDs, DVDs, Computerspiele und Maßanfertigungen.

Gutscheine gelten meist 30 Jahre

Beliebt zu Weihnachten sind auch Geschenkgutscheine. Diese sind grundsätzlich unbefristet gültig, so Höfferer: „Die Gutscheine gelten üblicherweise 30 Jahre. Man sollte aber trotzdem schauen, dass man sie zeitnahe einlöst, weil - wenn das Unternehmen in Konkurs geht - dann natürlich ein Problem auftritt.“

Beim Onlinekauf Fristen beachten

Immer mehr Kunden kaufen ihre Weihnachtsgeschenke auch im Internet. Dabei ist eine Rückgabefrist von 14 Tagen zu berücksichtigen, sagt der AK-Experte: „Ich muss halt dann schauen, dass ich das Weihnachtsgeschenk zum Beispiel so zeitnahe kaufe, dass ich es danach auch innerhalb der Frist zurückgeben kann. Wenn ich es schon Anfang Dezember bestelle und es passt dann nicht oder die Ware wird zum Beispiel doppelt geschenkt, dann kann ich das eigentlich nicht mehr zurückgeben - außer der Händler räumt mir - zum Beispiel zur Weihnachtszeit - eine längere Frist ein.“

Sendungshinweis:

Stadt-Land, 13. Dezember 2016

Höfferer rät, vorab zu prüfen, ob es sich um einen seriösen Händler handelt: „Wenn man zum Beispiel bei Google schaut, ob es über den Händler viele Beschwerden gibt, dann sollte man dort keine Ware kaufen. Ansonsten muss man natürlich auch beim Online-Handel den Preis vergleichen und nicht bei der ersten Firma zuschlagen.“