Hypo-Prozess: Freispruch für Anwalt

Der Klagenfurter Rechtsanwalt Alexander Klaus ist am Donnerstag in Klagenfurt im zweiten Rechtsgang vom Vorwurf des Beitrags zur Untreue freigesprochen worden. In dem Prozess ging es um ein Hypo-Vorzugsaktiengeschäft.

Rechtsanwalt Alexander Klaus handelte im Jahr 2006 für seine Mandantin Ingrid Flick eine Put-Option aus, in Zusammenhang mit dem Kauf von Hypo-Vorzugsaktien. Hintergrund waren Eigenkapitalprobleme bei der damaligen Landesbank, die durch die Ausgabe neuer Aktien entschärft werden sollte. Mit der Put-Option räumte die Bank den neuen Aktionären eine Rückkaufgarantie ein. Laut Anklage hätte Klaus aber die Eigenmittelschädlichkeit des Deals für die Bank erkennen müssen.

Im ersten Rechtsgang im Jahr 2016 war Klaus von einem Schöffensenat schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 79.000 Euro sowie einer bedingten Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil wurde aufgehoben, der Fall musste neu verhandelt werden.

Die Vorsitzende des Schöffensenats, Richterin Ute Lambauer, erklärte am Donnerstag in der Urteilsbegründung, der Oberste Gerichtshof (OGH) habe das Urteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil Beweisergebnisse auf zumindest bedingten Vorsatz unterblieben seien.

E-Mail entlastete Angeklagten

Nach mehrmaligem Befragen sei im Zweifel davon auszugehen, dass die Initiative für die Rückkaufgarantie in Form einer Put-Option von Ex-Hypo-Vorstand Wolfgang Kulterer ausgegangen sei. Das gehe auch aus einem E-Mail hervor, das Kulterer an den damaligen Vorstand der Flick-Stiftung, Jörg-Andreas Lohr, bereits im Herbst 2006 geschickt habe und das am Donnerstag in der Video-Konferenz mit Lohr erstmals zur Sprache gekommen sei. Die Formulierung der Put-Option sei dann von Klaus erfolgt, im Interesse seiner Mandantin Ingrid Flick.

Lambauer konnte auch kein Motiv für eine strafbare Handlung zur Schädigung der Bank ausmachen. Auch wenn von einer Eigenmittelschädlichkeit der Put-Option gesprochen worden sei, heiße das nicht, dass Klaus in diesem Zusammenhang von einem Vermögensschaden für die Bank ausgegangen sei, führte die Richterin aus.

Staatsanwalt kritisiert Gutachter

Staatsanwalt Thomas Liensberger hatte für einen Schuldspruch plädiert. „Ungeachtet der Erinnerungsmängel gewisser Hauptbelastungszeugen“ ging er von der Schuld des Angeklagten aus. Klaus als Vorstand der Flick-Privatstiftung und als Rechtsberater der Hypo habe über die Put-Option und deren Eigenmittelschädlichkeit Bescheid gewusst, sagte Liensberger. Er hatte auch das Gutachten des Sachverständigen wegen grober Mängel gerügt und ein neuerliches gefordert. Der Antrag wurde vom Schöffensenat abgewiesen.

Verteidiger: Kein Schaden, keine Untreue

Verteidiger Gernot Murko hatte einen Freispruch gefordert. Er berief sich in seinem Plädoyer auf den Gutachter, der die vereinbarte, ausbezahlte Dividende unterhalb der angemessenen Bandbreite angesiedelt und damit sogar einen Vermögensvorteil für die Bank geortet habe. Daher gebe es keinen Schaden, folglich auch keine Untreue und damit auch keinen Beitrag dazu, meinte der Anwalt.

Untreue sein kein Fahrlässigkeitsdelikt, der Täter müsse wissen, dass ein Regelbruch zum Schaden geführt habe. Ein solches Wissen sei nicht vorgelegen, erklärte Murko. Dafür habe in diesem Verfahren kein einziger Beweis erbracht werden können. Er zitierte auch den Gutachter, der festgestellt habe, dass allein die Call-Option durch die Hypo gereicht habe, damit die Aktien im Eigentum der Bank geblieben seien. Die Put-Option habe darauf folglich keinerlei Auswirkungen gehabt. Auf diese Meinung des Sachverständigen berief sich auch die Richterin.

Der Staatsanwalt meldete Nichtigkeit an. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

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