Rückforderung von Dauerrabatten unzulässig

Langjährige Versicherungslaufzeiten werden den Kunden mit Rabatten schmackhaft gemacht. Wird vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, fordern manche Versicherungen die Rabatte zurück. Das sei nicht rechtmäßig, sagen Konsumentenschützer.

Zehnjahresverträge werden den Kunden mit Vorteilen wie etwa einem Dauerrabatt oder Treuebonus verkauft. Das betrifft vor allem Versicherungen der Sparten Eigenheim, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall. Eine Rückforderung von Rabatten bei vorzeitiger Kündigung entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, es gibt dazu bereits mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofes. Eine Klagenfurterin kündigte ihre Unfallversicherung nach fünf Jahren und soll fast 200 Euro zurückzahlen.

Versicherung Rückforderung Prämien unzulässig

ORF

Die Rückforderung an die Klagenfurterin

Nach drei Jahren erstmals Kündigung möglich

Konsumentenschützer Herwig Höfferer von der Arbeiterkammer sagte dazu, der Konsument könne einen Zehnjahresvertrag nach drei Jahren erstmals kündigen. Die Versicherer hätten teilweise versucht, die Dauerrabattklausel in den Vertragsbedingungen zu ändern, und neue Klauseln in die Verträge geschrieben, die eine Rückforderung möglich machen sollen. Aber auch die geänderten Klauseln sind meist unzulässig, so Höfferer. Wenn der Konsument keinen Schaden aus einer vorzeitigen Kündigung erleide, wären die Änderungen zulässig. Teilweise seien die Änderungen aber geringfügig und gelten dann nicht.

Nachversicherer übernehmen oft Rabatt

Die Dauerrabattklauseln wurden vom Obersten Gerichtshof bereits 2010 als unzulässig beurteilt. In den folgenden Jahren gab es noch weitere Urteile in diese Richtung. Wer ein Rückforderungsschreiben von seiner Versicherung erhält, soll jedenfalls darauf achten, dass dieser Dauerrabatt nicht einfach vom Konto abgebucht wird, sagte Höfferer: „Zuerst soll man das von uns überprüfen lassen, ob diese Variante zulässig ist. Wenn schon abgebucht wurde, muss man ihn binnen acht Wochen zurück buchen lassen.“ Für den Fall, dass die Rückforderung rechtens ist, werde diese meist vom Nachversicherer übernommen, so Konsumentenschützer Höfferer.