Zehen abgefroren: Versicherung zahlt nicht

Ein Kärntner Bergsteiger hat bei der Besteigung der Eiger-Nordwand schwere Erfrierungen erlitten, weil seine Hose gerissen war. Die Unfallversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Das entschied der Oberste Gerichtshof.

Die schweren Erfrierungen eines Kärntner Bergsteigers durch Risse in seiner Hose sind nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Oktober. Der Alpinist war 2013 in der Schweizer Eiger-Nordwand beim Klettern ins Seil gestürzt und unverletzt geblieben. Durch den Fall entstanden Risse in seiner Hose. Dadurch erlitt der Mann Erfrierungen, alle Zehen mussten amputiert werden.

Ins Seil gestürzt

Der 29-jährige Kärntner hatte mit einem Kletterpartner den 3.967 Meter hohen Eiger über die berühmte Nordwand in Angriff genommen. Er stand mit den Frontalzacken seiner Steigeisen auf einem Stein, als dieser plötzlich ausbrach. Bei dem darauffolgenden Sturz ins Seil traten in den Kniebereichen seiner Hose zwei bis vier Zentimeter lange Risse auf, am Oberschenkel wurde die Hose außerdem abgeschürft. Das Duo setzte die Tour bis zum Gipfel fort. Der Kärntner erlitt durch die Durchnässung der Hose Erfrierungen an beiden Vorfüßen.

Versicherung verklagt

Der Bergsteiger klagte die Unfallversicherung auf Schadenersatz in der Höhe von 150.000 Euro. Einen gerichtlichen Vergleich lehnte der Mann ab. Zum Vorliegen eines Unfalls gehöre „grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten“, betonte der OGH auf seiner Website.

Eine ähnliche Situation liege nur dann vor, wenn der Versicherte „in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist“, heißt es weiter in der Erklärung des Obersten Gerichtshofs. Eine bloße „Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen - wie hier die Hose - ist durch den Unfallbegriff hingegen nicht gedeckt“, so der OGH.