Verhetzung gegen Muslime: Vier Monate Haft

Ein 50 Jahre alter Kärntner ist am Donnerstag am Landesgericht Klagenfurt wegen Verhetzung zu vier Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Er hatte auf Facebook einen abfälligen Kommentar über Muslime gepostet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Konkret hatte der Angeklagte ein Facebook-Video kommentiert, das das Schächten von Rindern zeigt. Schächten ist das rituelle Schlachten durch Ausbluten ohne Betäubung. Der Kärntner meinte darin, dies sei abartig, man solle auch Muslime so schlachten.

Dass er sich der strafrechtlichen Relevanz seiner Äußerung wohl bewusst war, zeigte der Nachsatz im Kommentar: Es sei ihm egal, wenn die österreichischen Behörden seinen Kommentar als Volksverhetzung auffassten, meinte er dort. Vor Gericht bekannte sich der Angeklagte zu den Aussagen im Internet. Er meinte, die Formulierung sei vielleicht ein bisschen übertrieben, „aber so wie da Tiere geschlachtet werden, das gehört sich nicht“. Tiere sollten so schnell wie möglich geschlachtet werden, dabei bleibe er.

Angeklagter fühlt sich von Muslimen provoziert

Angeklagt war der Mann auch wegen Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich zum „Schlachten“ von Muslimen. Der Kärntner sah in seinen Äußerungen keine Aufforderung, so habe er das nicht gemeint. Entschuldigen wollte er sich nicht: „Das würde mir jetzt schwer fallen.“ Es sei nämlich schon so, dass Muslime überall, wo sie seien, etwa in Sanitäranlagen oder im Fitnessstudio, „einen Saustall“ anrichten würden, erklärte er Richterin Barbara Baum. „Ich frage mich, ob das Schweine sind, oder ob das Provokation uns gegenüber ist.“ Die Vorsitzende beendete auf diese Aussagen hin ihre Befragung des Angeklagten: „Das ist Bühne genug.“

Richterin ortet rassistische Bewegggründe

Baum verhängte schließlich vier Monate bedingte Haft wegen Verhetzung, nicht jedoch wegen Aufforderung zu Straftaten. Zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht über zwei Monate für eine einschlägige Vorstrafe wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung komme es dieses Mal noch nicht, wie sie betonte. Mildernd wirkte sich das Tatsachengeständnis und die „emotional besondere Lage“ des Angeklagten nach dem Ansehen des Videos aus.

Als Erschwernisgründe führte die Richterin die Vorstrafe und die offene Probezeit an. Außerdem habe der Angeklagte aus rassistischen Beweggründen gehandelt. Der Angeklagte nahm das Urteil an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.