Proteste gegen Historiker-Bericht
Zahlreiche Vereinsmitglieder seien darin ungeprüft und unbewiesen „in Extremismus-Nähe gerückt und sogar mit Terrorismusverdacht in Verbindung gebracht“ worden, kritisierte Vereinssprecher Rudi Vouk.
Volle Namen in Bericht genannt
In dem Bericht seien Personen wie etwa der verstorbene Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, Friedrich Borotschnik, Gründungsobmann Franci Zwitter, aber auch die Anwälte Roland Grilc, Rudi Vouk und besonders Matthäus Grilc und Filip Warasch teilweise nicht nur mit vollem Namen, sondern auch mit ihrer Adresse genannt. Aufgrund „ungeprüfter Berichte“ von V-Leuten, deren Identität oft bis heute nicht bekannt sei, hätten die Historiker Terrorismusverdacht insinuiert. Dies sei Rufschädigung und üble Nachrede, kritisiert Vouk.
„Behauptungen und Ausführungen klagbar“
In einem Rechtsstaat würden selbst Ermittlungsergebnisse von Polizeibehörden zunächst von einer Staatsanwaltschaft überprüft und danach einem zuständigen Gericht zur Beurteilung vorgelegt, so Vouk. In „Titos langer Schatten“ würden hingegen Urteile unabhängiger Gerichte als nicht glaubwürdig dargestellt. Nach Ansicht des Vereins seien zahlreiche Behauptungen und Ausführungen des Berichts klagbar. Es stelle sich allerdings die Frage, ob es sinnvoll sei, Energien in jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen zu investieren.
Der Verein hoffe jedenfalls, dass die Veröffentlichung dieses Werkes keine negativen Folgen im schwierigen und gerade erst begonnenen Prozess der Bewältigung des Volksgruppenkonfliktes zeitigen werde.
Wadl: Datenschutzstandards widersinnig"
Wadl hatte die Nennung sämtlicher Namen bei der Präsentation so begründet: „Es wäre widersinnig, Datenschutzstandards der Gegenwart auf Geschehnisse des Untersuchungszeitraums anzuwenden.“ Der Historiker und Leiter des Landesarchivs betonte zudem, man lebe heute ja in einer Zeit, „in der ein völlig überzogener Täterschutz die mediale Berichterstattung zunehmend behindert und versucht wird, Bestimmungen des Medienrechts - wie ich meine unberechtigterweise - auch auf wissenschaftliche Veröffentlichung zur Anwendung zu bringen“.