Fahrerflüchtige kennen oft Gesetze nicht

Immer wieder suchen Unfallbeteiligte das Weite, ohne zu helfen oder auf die Polizei zu warten und werden damit fahrerflüchtig. Laut ÖAMTC wissen viele junge Verkehrsteilnehmer nicht, wie man sich nach einem Unfall verhält.

Der Rechtsexperte des ÖAMTC, Helmut Schernitz, kennt viele Beispiele von Fahrerflucht. Es sind sehr oft junge Verkehrsteilnehmer, die nicht wissen, wie man sich korrekt nach einem Unfall verhält: „Zwei Freunde fahren mit dem Moped, der Lenker stürzt, der Beifahrer fällt hinunter und sagt, es ist nichts passiert. Beide gehen nach Hause. Der Vater des Beifahrers fährt mit seinem Sohn ins Krankenhaus, dort wird eine Anzeige gemacht, dass eine Verletzung vorliegt. Somit hat der Lenker ein Fahrerfluchtverfahren am Hals.“

Bei Sachschaden reicht Datenaustausch

Bei einem Sachschaden reicht es, persönliche und Versicherungsdaten auszutauschen. Bei einem Personenschaden hingegen muss immer die Polizei verständigt werden, egal wie schwer die Verletzungen sind. Doch was tut man, wenn Fußgänger oder Radfahrer versichern, dass nichts passiert sei und den Unfallort verlassen? Auch da gebe es klare gesetzliche Vorgaben, sagte Schernitz: „Wenn ein Verkehrsunfall passiert und es ist ein Datenaustausch mit der anderen Person nicht möglich, weil sie sich vom Unfallort entfernt, dann muss man auch bei reinem Sachschaden die Polizei verständigen.“

Bei Verletzten immer Polizei rufen

Fahrerflucht und unterlassene Hilfeleistung sind rechtlich zwei Begriffe, so Schernitz. Unterlassene Hilfeleistung sei ebenfalls strafbar. Die Verständigung der Polizei sei aber in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Hier gehe es um das Verhalten nach einem Verkehrsunfall. Spätestens nach einer erfolgten Hilfeleistung muss die Polizei verständigt werden, so Schernitz. Wer Fahrerflucht begeht und ausgeforscht wird, kann nicht nur zur Kasse gebeten werden, sondern auch vor Gericht landen und ist im schlimmsten Fall vorbestraft.

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