Arbeitsgericht gibt Jost Recht

Schwere Niederlage der Stadt Klagenfurt in der Causa des suspendierten Magistratsdirektors Peter Jost: Das Arbeitsgericht hat ihm Recht gegeben und seine noch ausstehenden Forderungen von rund 84.000 Euro samt Zinsen zuerkannt.

Der suspendierte Magistratsdirektor Peter Jost hat erst einmal auf ganzer Linie gewonnen, seinen früheren Job hat er aber immer noch nicht. Zu Jahresende wurden ihm in einem ersten Teilurteil rund 90.000 Euro zuerkannt. Es handelt sich dabei um jenes Gehaltsdrittel, das ihm wegen seiner Suspendierung gekürzt wurde. Dieses Geld sei laut seinem Anwalt Kurt Klein schon überwiesen worden.

Kampf um Aufhebung von Suspendierung

Jost führt einen erbitterten Kampf um die Aufhebung seiner Suspendierung 2010. Der Streit entbrannte ursprünglich wegen der Zulagenaffäre. Jost hatte als Magistratsdirektor eine Aufzahlung auf die höchste Dienstklasse erhalten und diese auch weiter kassiert, obwohl er in diese Dienstklasse aufgerückt war.

„Arbeitsfähig - Zulagen zulässig“

Am Montag wurde Jost in dem schriftlichen Urteil nun auch die Auszahlung aller Zulagen zugestanden, die ihm während seiner Suspendierung vorenthalten wurden. Dabei handelt es sich um weitere 84.000 Euro.

Anwalt Kurt Klein sagte dazu in einem Interview mit dem ORF Kärnten: „Das Gericht ist zu dem Standpunkt gekommen, dass Dr. Jost arbeitsfähig und vor allem arbeitswillig war und das auch mehrfach bekundet hat. Ihm stehen daher auch die fachspezifischen Zulagen zu.“

Die Stadt Klagenfurt muss jetzt über die weiteren Schritte entscheiden. Sie kann gegen das Urteil beim Oberlandesgericht in Graz berufen, würde damit aber das Risiko für den Steuerzahler noch erhöhen.

Urteil wird an Disziplinarkommission weitergeleitet

Bürgermeister Christian Scheider (FPK) teilte in einer Aussendung mit, dass gegen die ergangene Entscheidung jedenfalls ein Rechtsmittel eingebracht werde, da es nicht mehr um eine Einzelfallentscheidung gehe. Ausdrücklich wies Scheider darauf hin, dass diese Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht die Rechtmäßigkeit der Suspendierung und Abberufung in Frage stelle und keine Kritik an seiner Person als Bürgermeister geübt werde.

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