Weiter Kritik am Biosphärenpark

Nach der ÖVP übt nun auch Landwirtschaftskammer-Präsident Johann Mößler Kritik am geplanten Biosphärenpark-Gesetz Nockberge. Das Gesetz stehe im gravierenden Widerspruch zu der Regelung, die mit den Grundbesitzern vereinbart wurde.

Die Grundeigentümer seien laut Aussendung der Landwirtschaftskammer am Donnerstag die Hauptbetroffenen bei der Errichtung des Biosphärenparks Nockberge. Das geplante Gesetz stehe aber in gravierendem Widerspruch zu jenen Regelungen, die den Grundeigentümern bzw. deren Vertretungen bisher in Aussicht gestellt wurden, so Mößler.

Betroffene wollen mitreden

Zum Vorgehen von Naturschutzreferent Kurt Scheuch (FPK) sagte Mößler, dies sei ein Rückfall in die Steinzeit der hoheitlichen Erlassung naturschutzrechtlicher Bestimmungen ohne Einbindung der Betroffenen und ohne die Möglichkeit der gesetzlichen Begutachtung durch deren Vertretung. Es sei absehbar, dass sich der Biosphärenpark Nockberge aus Sicht der Grundeigentümer zur gleichen Fehlkonzeption entwickeln könnte wie der derzeitige Nationalpark Nockberge. Auch dieser sei an den in den Nockbergen unerfüllbaren, praxisfremden und wirtschaftsfeindlichen Schutzbestimmungen gescheitert.

„Naturzone viel zu groß“

Im Gegensatz zu den bisher mit Scheuchs Vorgänger geführten Gesprächen sei laut Mößler nicht mehr von einer Naturzone im Ausmaß von 2.500 Hektar die Rede, sondern von einer Naturzone mit 7.750 Hektar, vergleichbar mit der geltenden Kernzone des Nationalparks. Von diesen 7.750 Hektar werden zumindest zwei Drittel von den Bauern bewirtschaftet. Es stelle sich die Frage, wie man die Auflagen umsetzen solle, die von einer „unbeeinträchtigten Naturlandschaft“ sprechen, so Mößler.

Die Grundbesitzer befürchten landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und wohl auch jagdliche Einschränkungen.

FPK: Mößler nimmt Nachteile in Kauf

In einer Aussendung die FPK reagierte Peter Suntinger auf die Aussagen von LWK-Präsident Mößler. Die Landwirtschaftskammer handle nicht im Interesse der Bauern, sondern sei in Geiselhaft der Großgrundbesitzer. In der im Gesetz vorgesehenen Naturzone seien Landwirtschaft in traditioneller und herkömmlicher Weise sowie auch Forstwirtschaft erlaubt. Dies gelte auch für die Jagd und viel andere Dinge die hier absichtlich falsch beleuchtet würden, so Suntinger.

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