Hypo bekämpft Klagsabweisung

Die Kärntner Hypo-Bank wird im Schadenersatzprozess gegen Ex-Hypo-Vorstand Wolfgang Kulterer und elf weitere Beklagte die teilweise Abweisung der Klage durch Richter Oliver Götsch am Handelsgericht Wien bekämpfen.

Man habe beim Oberlandesgericht (OLG) Wien dagegen berufen, gab die Bank am Dienstag in einer Aussendung bekannt. Bei der Klage geht es um einen Vorzugsaktien-Deal aus dem Jahr 2004, der Kulterer und drei weiteren Angeklagten in einem Strafprozess in Klagenfurt mehrjährige unbedingte, aber noch nicht rechtskräftige Haftstrafen eingebracht hat. Die Bank will 48 Mio. Euro zurück haben.

Richter: nicht schlüssig nachweisbar

Richter Götsch urteilte am 3. Juli, die Bank habe die behaupteten Schäden aus Kreditausfällen nicht schlüssig nachweisen können. Die Hypo hat Schäden, die ihr aus dem ersten Vorzugsaktien-Deal 2004 entstanden sein sollen, geltend gemacht. Die Hypo will von den zwölf Beklagten 37 Mio. Euro samt vier Prozent Zinsen seit 26. August 2011. Darunter fallen die rund 17,25 Mio. Euro ausgeschütteten Vorzugsdividenden sowie weitere Folgeschäden aus Kreditausfällen (über 19 Mio. Euro).

Hypo: Schadenssumme 48 Mio. Euro

Darüber hinaus will die Hypo, dass das Gericht weitere Schäden im Ausmaß von elf Mio. Euro feststellt, weil unter anderem die Bank eine Rückstellung von zehn Mio. Euro an Strafzinsen vorgenommen hat, die ihr wegen einer Eigenmittelunterschreitung infolge des Vorzugsaktien-Deals drohten. Somit kommt die Kärntner Hypo auf eine Schadenssumme von 48 Mio. Euro. Nach dem Teilurteil wäre ein Schadensbetrag von 17 Mio. Euro übriggeblieben, über den aber erst verhandelt werden soll, wenn die Ablehnung durch die Instanzen gegangen ist.

Hypo: Bankwesengesetz missachtet

Die Bank erklärte nun, man habe gegen die Ablehnung Berufung erhoben, denn gerade durch Missachtung der Bestimmungen des Bankwesengesetzes zur Beschränkung des Risikos, durch Verletzung der Vorschriften über die notwendigen Sicherheiten und durch Verstoß gegen die Regeln über das Mindestmaß an Eigenmitteln sei der Bank durch den Vorzugsaktien-Deal 2004 ein erheblicher Schaden zugefügt worden.

Das erstinstanzliche Gericht habe in seinem Teilurteil unter anderem deshalb abgewiesen, weil es der Ansicht wäre, dass „die Regeln über das Mindestmaß an Eigenmitteln keine Schutznorm darstellen würden“. Die Bank sei hingegen der Ansicht, dass diese Vorschriften sehr wohl Schutznormcharakter haben. Zudem habe man in den abgehaltenen Tagsatzungen Schäden spezifiziert und detailliert aufgeschlüsselt. Die Anwälte der Bank wollen auch Verfahrensmängel gesehen haben, nun muss das OLG entscheiden.

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