Ware von Kunden beschädigt: Wer zahlt
Ein typischer Fall, passiert in Klagenfurt: Eine Kundin wirft mit ihrer Handtasche ein Glasteil zu Boden und muss es bezahlen. Auf Nachfrage beim Konsumentenschutz der Arbeiterkammer heißt es, dass der Händler prinzipiell Recht habe. Herwig Höfferer von der Konsumentenschutzabteilung: „Wenn ich die Ware noch nicht gekauft habe, sie aber beschädige, muss ich Schadensersatz leisten und die Kosten selbst übernehmen.“
Haftpflichtversicherung übernimmt Schaden
Üblicherweise sind Geschäfte gegen Bruchware versichert, wenn zum Beispiel die angelieferte Ware beim Transport beschädigt wird. Würde man nun einen durch einen Kunden verursachten Glasbruch als Bruchware melden, wäre das Versicherungsbetrug, sagt Höfferer. Es gibt aber eine andere Möglichkeit. „Wenn ich selbst eine Haftpflichtversicherung habe und ich zum Beispiel unabsichtlich mit meinem Rucksack in einer Weinhandlung eine Flasche hinunterwerfe, übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung die Kosten“, so Höfferer. Sind es Kleinbeträge, übernimmt das Unternehmen üblicherweise in Kulanz den Schaden, so der Rechtsexperte. Wer Kinder hat, sollte sie unbedingt in die Haftpflichtversicherung aufnehmen, meist erfolgt dies im Rahmen der Haushaltsversicherung.
Weder Versicherung noch der den Schaden verursachende Kunde muss aber den Verkaufspreis der Ware ersetzen, sondern nur die Kosten, die dem Geschäft selbst entstehen, also den Einkaufswert. Oft sind hier auch die Angestellten eines Geschäfts falsch informiert. Es zahlt sich aus, das Gespräch mit der Geschäftsführung zu suchen, um das Missgeschick zu bereinigen.